Staatsanwaltschaft Stuttgart

Published On: Freitag, 25.06.2021By

Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 754/​20

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 07.10.2020 ein Strafbefehl ergangen, welches seit dem 30.10.2020 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Elvis George Vasile wurde dabei die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 100 € angeordnet.

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 07.10.2020 ein Strafbefehl ergangen, welches seit dem 30.10.2020 rechtskräftig ist. Gegen Frau Monalisa Posirca wurde dabei die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 85 € angeordnet.

Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 15.10.2019 bettelten die o. g. Verurteilten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer gesondert Verfolgten im Bereich der Eberhardstraße in 70173 Stuttgart und gaben dabei jeweils aufgrund neu gefassten Tatentschlusses gegenüber einer unbekannten Anzahl von Personen bewusst wahrheitswidrig vor, für den nicht existenten „Landesverband für behinderte und taubstummer Kinder“ zu handeln und für diese Spenden zum Aufbau eines nationalen und internationalen Kontaktzentrums zu sammeln. Hierbei handelten sie in der Absicht, auf diese Weise Geld zu erlangen, auf das sie keinen Anspruch hatten und das ihnen – wie sie wussten – ohne die Bestimmung für den angeblich guten Zweck von den Geschädigten nicht übergeben worden wäre. Das Geld wollten Sie für eigene Zwecke verwenden.

Entsprechend getäuscht übergaben ihnen mindestens fünf Geschädigte Beträge in Höhe von insgesamt 60,– EUR. Hierdurch entstand den Geschädigten ein Schaden in Höhe des jeweils übergebenen Betrages und eine entsprechende Bereicherung trat bei den Verurteilten ein.

Im Einzelnen wurden ihnen folgende Beträge übergeben:

1.
Einen Betrag in Höhe von 10,– EUR von einem namentlich nicht bekannten Geschädigten, wohnhaft in 70794 Filderstadt,

2.
einen Betrag in Höhe von 20,– EUR von einem namentlich nicht bekannten Geschädigten, wohnhaft in 70176 Stuttgart,

3.
einen Betrag in Höhe von 20,– EUR von einem namentlich nicht bekannten Geschädigten, wohnhaft in 70176 Stuttgart,

4.
einen Betrag in Höhe von 10,– EUR von einem namentlich nicht bekannten Geschädigten, wohnhaft in 70170 Stuttgart,

5.
einen Betrag in Höhe von 10,– EUR von einem namentlich nicht bekannten Geschädigten, wohnhaft in Stuttgart

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 754/​20 schriftlich in Verbindung setzen.

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