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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 144/​20

Durch das Amtsgericht Esslingen ist am 17.07.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 13.11.2019 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Süleymann Sönmez wurde dabei die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 522 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte suchte am 25.8.2017 die Asylunterkunft in der Bundesstraße in Emendingen auf und bot dort 4 Männern gegen ein Entgelt von 9,– EUR pro Stunde für ihn arbeiten zu können. Dabei hatte er die tatsächliche Bezahlung des Lohnes jedoch nicht vor. Im Vertrauen auf die Bezahlung nach erfolgter Arbeit stimmten Sie zu.
Am gleichen Tag holte der Verurteilte Sie ab und fuhr Sie mit den anderen Geschädigten nach Wolfschlugen, wo Sie am 27.08.2017 von 08:00 bis 21:00 Uhr verschiedene Sachen aus einem Lager in einen Übersee-Container luden. Der versprochene Lohn von 9,– EUR pro Stunde wurde vom Verurteilten nicht bezahlt. Es entstand Ihnen ein Schaden für 13 Stunden Arbeit in Höhe von 117,– EUR,. Der gesamte Schaden betrug insgesamt 468,– EUR.

Am 1.9.2017 ließ der Verurteilte den Geschädigten Ousman Manneh von 08:00 bis 14:00 Uhr zum Transport eines Schrankes für sich arbeiten, ohne den versprochenen Lohn von 9,– EUR pro Stunde zahlen zu wollen. Für die sechs Arbeitsstunden entstand ein Schaden in Höhe von 54,– EUR.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 144/​20 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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