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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 858/​20

Durch das Landgerichts Stuttgart ist am 25.06.2020 ein Urteil ergangen, welches seit dem 29.09.2020 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Harald Wörner wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 416.291,24 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte arbeitete seit Anfang 2010 bei der Sparkassen Versicherung in Böblingen. In diesem Zusammenhang vereinnahmte er von verschiedenen Kunden Geld, indem er ihnen vorspiegelte, die Zahlungen in Kapitalanlagen der Sparkassen Versicherung anzulegen. Der Verurteilte stellte kurze Laufzeiten mit teils erheblich über dem Marktwert liegenden Zinsen in Aussicht. Dafür spiegelte der Verurteilte den Anlegern größtenteils vor, er würde ein sogenanntes „Anlagekonto“ bei der Sparkassen-Versicherung erstellen und ihr Geld darauf anlegen beziehungsweise es mit weiteren Einzahlungen aufstocken. In selteneren Fällen erklärte er wahrheitswidrig, er lege das Geld mit Mitarbeiterkonditionen auf seinen eigenen Namen an.

Tatsächlich waren diese Anlagemöglichkeiten vom Verurteilten frei erfunden. Er hatte niemals vor, das Geld seiner Kunden bei der Sparkassen Versicherung oder sonst anzulegen. Vielmehr wollte er sich mit den eingeworbenen Zahlungen eine Einnahmequelle von einiger Erheblichkeit und Dauer schaffen, um das Geld zu eigenen Zwecken und zum Betrieb seines betrügerischen Systems verwenden.

Um ein reales Anlagegeschäft vorzuspiegeln, leistete der Verurteilte im Sinne eines Schneeballsystems an mehrere Geschädigte Rendite- und Rückzahlungen aus den eingeworbenen Geldern anderer Anleger. Ferner erstellte er zu Gunsten verschiedener Anleger für sein Trugbild als angeblichen Nachweis für die jeweilige Investition „Kundenspiegel“ oder „Sparurkunden“ unter dem Namen der Sparkassen Versicherung.

Die Geschädigten, für die der Verurteilte bereits überwiegend Finanzierungen abgewickelt hatte, ihm aber auch in mehreren Fällen freundschaftlich und verwandtschaftlich nahestanden, hegten keinen Argwohn.

Zum Abschluss der Kapitalanlagen ließ der Verurteilte die Anleger keine Verträge unterzeichnen. Er gab vor, die Anlage komme mit der Überweisung der jeweiligen Einzahlung zu Stande. Wie vom Verurteilten beabsichtigt zahlten im Zeitraum von 21.10.2014 bis zum 28.02.2019 die Anleger zusammen 859.642,00 EUR auf die Konten des Verurteilten bei der Sparda-Bank oder der Kreissparkasse Böblingen in dem Glauben, ihr Geld bei der Sparkassen Versicherung anzulegen.

Der Verurteilte spiegelte den Geschädigten die Einzahlung auf dem sogenannten „Anlagekonto“ vor (wobei sich die Rückzahlungen auf den Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Böblingen beziehen):

10.000,00 am 30.10.2015 Sparda Bank

Es erfolgten keine Rückzahlungen.

Alle Investoren erlitten bereits mit Überweisung der Anlagegelder einen endgültigen Vermögensschaden in Höhe ihrer Zahlung, da sie keinen zweckentsprechenden Gegenwert erhielten, was der Verurteilte zumindest erkannte und billigte. Dem Verurteilten war bewusst, dass die Rückzahlung des investierten Kapitals und die Auszahlung der vermeintlichen Renditen von Anfang an höchst ungewiss waren, weil die Mittel hierfür ausschließlich aus dem geworbenem Kapital anderer Anleger im Sinne eines Schneeballsystems stammten.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 858/​20 schriftlich in Verbindung setzen

 

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