Staatsanwaltschaft Stuttgart
191 AR RVA 107/17
Durch das Landgericht Stuttgart ist am 07.08.2018 ein Urteil wegen Betruges ergangen, welches seit dem 15.08.2018 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Edvin Novalic wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.805.849,03 € angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte führte zunächst zwischen 2009 und 2012 unter Beteiligung des gesondert verfolgten Lutz Beier die Firma En Storage Consulting. Lutz Beier betrieb bereits zuvor eine Versicherungsagentur und verfügte aus dieser Tätigkeit über einen großen Kundenstamm, während der Angeklagte aufgrund seiner Tätigkeit im IT-Bereich über entsprechende Kenntnisse aus diesem Bereich verfügte, u.a. auch über die Daten-Storage-Systeme. Am 09.06.2011 gründeten beide als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Anteil von je 50% die En Storage GmbH in Herrenberg mit einem Stammkapital von zuletzt 100.000 Euro. Diese wurde im Handelsregister Stuttgart am 02.08.2011 unter HRB 738275 eingetragen. Am 02.05.2017 wurde über das Vermögen der En Storage GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Beide Firmen dienten von Anfang an zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines betrügerischen Schneeballsystems. Behaupteter Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb von Datenspeicheranlagen – sogenannten Storage-Systemen – um diese an Gewerbekunden zu vermieten und aus diesem Geschäftsmodell laufende Erträge zu erwirtschaften.
Im Einzelnen schlossen die Investoren
in der Zeit vom 17.09.2014 bis 13.08.2016 insgesamt 3.159 Kauf- und Überlassungsverträge mit der EN Storage GmbH über einen Gesamtwert von 63.306.762,00 Euro
(Fall 1)
in der Zeit vom 22.12.2015 bis 10.08.2016 insgesamt 836 Anleihen Nr.1 der En Storage GmbH und bezahlten insgesamt 15.087.989,32 Euro auf Konten der EN Storage GmbH
(Fall 2)
und zeichneten
in der Zeit vom 18.09.2016 bis 22.02.2017 insgesamt 454 Anleihen Nr. 2 der EN Storage GmbH und in der Zeit vom 19.09.2016 bis 21.02.2017 insgesamt 506 Anleihen Nr. 3 der EN Storage GmbH, mithin insgesamt 960 Anleihen, und bezahlten insgesamt 15.261.066,00 Euro auf Konten der EN Storage GmbH
(Fall 3)
In Bezug auf die Anleihen hieß es in den zugehörigen Prospekten, dass der Nettomissionserlös der Finanzierung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Emittenten, insbesondere der Finanzierung und der Refinanzierung von Storage Systeme diene und der Nettomissionserlös vorrangig für anstehende Käufe von Storage Systemen für die Schaffung von zusätzlichen Speicherkapazitäten sowohl für Bestands- als auch für Neukunden verwendet wurde. Tatsächlich hatte der Verurteilte niemals vor, mit den Investorengeldern in dem Umfang anzuschaffen der für einen kostendeckenden Geschäftsbetrieb erforderlich gewesen wäre. Vielmehr beabsichtigte er die eingeworbenen Investorengelder weit überwiegend für sich und Dritte zu verwenden. Dementsprechend hatte er den Geschäftsbetrieb der EN Storage also Anschaffung und Vermietung der Anlagen fast vollständig fingiert, um mit einem vermeintlich florierenden Geschäft aus der angeblichen Vermietung von Storage Anlagen potentielle Anleger zu täuschen und zum Abschluss von Kauf- und Überlassungsverträgen bzw. Anleihezeichnungen zu bewegen.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 107/17 schriftlich in Verbindung setzen
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