Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Traunstein

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Staatsanwaltschaft Traunstein
Zweigstelle Rosenheim

420 VRs 31301/​19 VA – 16.12.2020

Vollstreckungsverfahren gegen Labinot Ahmetaj

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vom 05.02.2020, Az: 10 Ds 420 Js 31301/​19, rechtskräftig seit 13.02.2020 wurde der o.g. Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz verurteilt.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der o. g. Verurteilte hob zwischen dem 05.04.2019 und dem 30.04.2019 mittels der EC-Codekarte des Verstorbenen B. von dessen Konto bei der Sparkasse Feldkirchen-Westerham Geld ab, obwohl er keinen Anspruch darauf hatte.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten Vermögenswerte in Höhe von 6.000,00 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monate nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei, § 459k Abs. 1 StPO.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtspflegerin

Anlagen:
Merkblatt
Rückantwortschreiben

Merkblatt

Anspruch auf Entschädigung nach § 459h Abs. 2 StPO

In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet. Hinsichtlich dieses Wertes steht Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d. Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge erwachsen ist, § 459h Abs. 2 StPO. Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen.

Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO

Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erneut, ob sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.
Im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen sind die Ansprüche beim Insolvenzverwalter anzumelden, § 174 InsO.
Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der zuerst ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.
Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zwei Jahre verstrichen sind.
Wird von der Stellung eines Insolvenzantrags abgesehen, ist die Auskehrung ebenfalls ausgeschlossen, wenn seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung zwei Jahre verstrichen sind.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

Antwortschreiben

______________, den ______________

An die

Staatsanwaltschaft Traunstein,
Zweigstelle Rosenheim
Königstraße 7
83022 Rosenheim

Aktenzeichen 420 VRs 31301/​19 VA

Verfahren gegen Labinot Ahmetaj

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO

Ich melde eine Hauptforderung in Höhe von _________________________ Euro an, die mir aus der Tat entstanden ist.

Daneben sind mir folgende Nebenforderungen entstanden:
(Hinweis: Diese weiteren Ansprüche können nicht in einem von der Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Entschädigungsverfahren berücksichtigt werden und dienen nur der Information.)

Zinsen: _________________________ Euro

Rechtsverfolgungskosten: _________________________ Euro

Sonstiges (z. B. Fahrtkosten): _________________________ Euro

Bei erfolgreicher Vollstreckung der Hauptforderung bitte ich den Betrag auf folgendes Konto zu überweisen:
Kontoinhaber:

IBAN:

BIC:
Mir stehen keine Ansprüche mehr zu, da

die Hauptforderung bereits vollständig vom Verurteilten bezahlt wurde.

die Hauptforderung bereits vollständig von _____________________________ bezahlt wurde (z.B. Versicherung).

der Anspruch dem Verurteilten vollständig erlassen wurde.

ich auf den Anspruch verzichte.

Sonstiges: ___________________________________________

Mir steht nur noch ein Anspruch in Höhe von ________________ Euro zu,

da ich bereits einen Teilbetrag in Höhe von ______________________ Euro durch den Verurteilten bezahlt wurde.

da ich bereits einen Teilbetrag in Höhe von ______________________ Euro von ___________________________________________ erhalten habe (z.B. Versicherung)

der Anspruch dem Verurteilten in Höhe von ____________________________ Euro erlassen wurde

ich auf den Anspruch in Höhe von ____________________________ Euro verzichtet habe

sonstiges: ___________________________________________

Zwischen dem Einziehungsbetroffenen und mir wurde eine Zahlungsvereinbarung getroffen, an der ich festhalten möchte, bzw. möchte ich meine Ansprüche selbst gegen den Verurteilten vollstrecken. Aus diesem Grund bin ich damit einverstanden, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bei der Staatsanwaltschaft zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme des Einziehungsbetroffenen vorläufig eingestellt wird (§ 459c Abs.2 StPO). Eine vollständige Zahlung durch den Einziehungsbetroffenen werde ich der Staatsanwaltschaft zum o.g. Aktenzeichen mitteilen.
Hinweis: eine Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung kann der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden, damit diese dann die Vollstreckung wieder aufnimmt.

 

____________________________
Unterschrift

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