Staatsanwaltschaft Traunstein

Published On: Montag, 21.12.2020By

Staatsanwaltschaft Traunstein

610 VRs 11765/​19 – 09.12.20

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 08.07.2020, Az: 8 Ds 610 Js 11765/​19, rechtskräftig seit 16.07.2020
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) GSV in Höhe von 89.547,54 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
leichtfertige Geldwäsche in 43 tatmehrheitlichen Fällen im Zeitraum vom 9.10.18 bis 5.4.19, Annahme von Überweisungsbeträge und Weiterleitung an bislang unbekannte Täter

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihr Recht auf Rückübertragung geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihren Anspruch auf Rückübertragung bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monate nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei, § 459j Abs. 1 StPO.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes, § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Rieder
Rechtspflegerin

 

Anlagen:
Merkblatt
Rückantwortschreiben

 

Merkblatt
Anspruch auf Rückübertragung nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde ein Gegenstand eingezogen, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübertragung erwachsen ist, § 459h Abs. 1 Satz 1 StPO.
Eine etwaige Rückübertragung kann nur stattfinden, wenn der eingezogene Vermögenswert durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden kann.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Rückübertragung des Vermögenswerts an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Allgemeine Hinweise zu eingezogenen Gegenständen, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt/​beigetrieben wurden

Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten/​beigetrieben Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Verletzten aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht.

Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

Antwortschreiben

Absender:

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______________, den ______________

 

An die

Staatsanwaltschaft Traunstein
Herzog-Otto-Straße 1
83278 Traunstein
Aktenzeichen 610 Js 11765/​19 VA

 

Verfahren gegen Augustine, Pedro, geb. am 06.11.1990

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO vom
09.12.20

Ich mache meinen Anspruch auf Rückübertragung des folgenden Vermögenswerts geltend:

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Ich habe folgenden Vermögenswert von der o.g. Person am __________ (bitte Datum einfügen) zurückerhalten:

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Ich verzichte auf die Rückübertragung des folgenden Vermögenswerts:

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Sonstige Angaben (z.B. zwischenzeitlich erfolgte Entschädigung durch eine Versicherung u.ä.)

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(Ort, Datum)                                                        (Unterschrift)

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