Staatsanwaltschaft Traunstein
– Zweigstelle Rosenheim –
470 Js 22634/15 VA – 09.10.2018
An alle Betroffene
Vollstreckungsverfahren gegen Stadler Beate, geb. 04.03.1979,
Alias: Beathe Stadler, Anne Suhrer, Bea Suhrer, Meike-Sarah Surherr, Jakob Saale, Beatrix Scherr, Majka Suhrer, Markos Suhrer, Marina Suhrer, Beatrice Mike Stadtler, Bea Brumm, Georgina Brummer, Mona Suhrer, Michaela Surhrer, Beathe Brumm u.a.,
wegen Betrug
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Entscheidung des Amtsgerichts Traunstein vom 30.07.2018, Az.: 525 Ls 470 js 22635/15, wurde der o.g. Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.
Nach der rechtskräftigen Verurteilung sind Sie Verletzte, die gegen die Verurteilte einen Entschädigungsanspruch hat. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilte bestellte, teilweise unter Angabe falscher Namen, verschiedene Waren, insbesondere Bekleidung, Schuhe und Schmuck im Zeitraum zwischen dem 07.06.2013 und dem 26.08.2015.
Darüberhinaus bestellte die Verurteilte weitere Waren, insbesondere Kleidung zwischen dem 01.06.2014 und 03.03.2016.
Im Zeitraum zwischen dem 09.09.2015 und dem 22.03.2016 bestellte die Verurteilte Babybedarf und Kosmetikartikel.
In einem weiteren Verfahren (470 Js 19119/14) wurden weitere Waren und Dienstleistungen über das Internet im Zeitraum zwischen dem 20.03.2014 und 30.05.2014 bestellt.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein –Zweigstelle Rosenheim- zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Stöger, Rechtspflegerin
Kommentar hinterlassen