Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Traunstein

qimono (CC0), Pixabay
Teilen

Staatsanwaltschaft Traunstein

220 VRs 41414/​20

Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Frau , im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Tiziano Buratti
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 24.03.2021, Az: 528 Cs 220 Js 41414/​20, rechtskräftig seit 01.04.2021
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 100,00 EUR

Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 100,00 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 27.07.2020 wurde durch den Zeugen Parzinger vor dem Eingang der Traunpassage in der Werner-von-Siemens-Straße 2 in 83301 Traunreut ein 100,00 EUR-Schein gefunden. Der Zeuge begab sich mit diesem Schein in die Lottoannahmestelle der Traunpassage, um den Fund anzuzeigen.
Dort wurde der Verurteilte als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes kontaktiert und begab sich in die Lottoannahmestelle. Dort schilderte der Zeuge Parzinger ihm den Vorfall und der Verurteilte bot an, den 100,00 EUR-Schein in Verwahrung zu nehmen und, sollte sich kein Finder melden, ihn nach Ablauf einer Woche zur Polizei bringen.
Entgegen dieser Bestimmung steckte der Verurteilte den Geldschein ein und behielt ihn in der Folge für sich. Er zeigte den Fund insbesondere nicht gegenüber der Polizei an.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

220 VRs 41414/​20

Staatsanwaltschaft Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

Vollstreckungsverfahren Tiziano Buratti
gegen

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO vom 19.04.2021

Mir ist aus d. rechtskräftig abgeurteilten Tat(en) folgender Anspruch auf Entschädigung gegen d. Verurteilten entstanden: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
(Hinweis zur Angabe: Bitte nur den unmittelbaren Schaden aus der Tat angeben. Das Gericht hat diesen in seiner Entscheidung mit 100,00 EUR festgestellt. Nebenforderungen wie bspw. Zinsen können nicht im Verteilungsverfahren berücksichtigt werden.)

Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch ist bereits durch vollständige Beitreibung Abgeltung erloschen./​
Zur Abgeltung dieses aus d. Tat(en) entstandene Anspruchs habe ich von
O d. oben genannten Person(en)
O folgender in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft genannten verurteilten Person
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (bitte Namen eintragen)
Zahlungen in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro erhalten.
Auf die Anmeldung dieses aus d. Tat(en) entstandenen Anspruchs zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch die Staatsanwaltschaft wird
O in voller Höhe verzichtet.
O in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro verzichtet.
Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird selbst bzw. durch _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (ggf. Az.: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​) vollstreckt.
Ggf. Angabe der Art der Vollstreckung (z.B. Zahlungsvereinbarung o.ä.):
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Ich werde die Staatsanwaltschaft Traunstein vom Ergebnis dieser Vollstreckung unterrichten.
Hinweis der Staatsanwaltschaft Traunstein :
Zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme d. Verurteilten kann die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein vorläufig eingestellt werden.
Sollte die eigene Vollstreckung nicht zur vollständigen Begleichung des Anspruchs führen, kann die Vollstreckung wieder aufgenommen werden. In diesen Fällen ist der bereits erledigte Betrag an die Staatsanwaltschaft Traunstein mitzuteilen.
Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch ist d. Verurteilten durch eine gegenseitige, vertragliche Vereinbarung vom _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
O in voller Höhe erlassen worden.
O in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro erlassen worden.
Eine Abschrift des geschlossenen Vertrages vom _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ ist beigefügt.
Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird
O in voller Höhe
O in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch die Staatsanwaltschaft angemeldet.
Ausgekehrte Beträge sollen auf folgendes Konto überwiesen werden:
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Kontoinhaber:_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

IBAN:_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

BIC/​SWIFT-Code:_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Kreditinstitut:_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Anschrift des Kontoinhabers, falls dieser nicht ich bin:

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Sollte zukünftig die Auskehrung auf ein anderes Konto gewünscht werden, wird dies der Staatsanwaltschaft Traunsteinmitgeteilt.
Sonstige Angaben (z.B. eingetretene Rechtsnachfolge u.ä.)
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Staatsanwaltschaft Traunstein
Strafvollstreckung

Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d.Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zusteht, § 459h Abs. 2 StPO.
Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO

Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs und die Anspruchshöhe eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt.
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Auskehrung des Verwertungserlöses versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).

 

Traunstein, den 19.04.2021

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Traunstein

Staatsanwaltschaft Traunstein 610 VRs 11973/​21 – 19.03.2024 An Alle Beteiligten Vollstreckungsverfahren gegen...

Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft München I

Staatsanwaltschaft München I Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und...

Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Bielefeld

Staatsanwaltschaft Bielefeld 601 Js 1013/​21 V Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt unter dem...

Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Augsburg

Staatsanwaltschaft Augsburg Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat und Information...