Staatsanwaltschaft Traunstein220 VRs 41414/20 Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Frau , im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 100,00 EUR. Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden. Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden. Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge. Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten. 220 VRs 41414/20Staatsanwaltschaft Traunstein Vollstreckungsverfahren Tiziano Buratti
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☐ | Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch ist bereits durch vollständige Beitreibung Abgeltung erloschen./ | |
☐ | Zur Abgeltung dieses aus d. Tat(en) entstandene Anspruchs habe ich von | |
O | d. oben genannten Person(en) | |
O | folgender in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft genannten verurteilten Person | |
__________________________________________________ (bitte Namen eintragen) | ||
Zahlungen in Höhe von _____________________ Euro erhalten. | ||
Auf die Anmeldung dieses aus d. Tat(en) entstandenen Anspruchs zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch die Staatsanwaltschaft wird | ||
O | in voller Höhe verzichtet. | |
O | in Höhe von _____________ Euro verzichtet. | |
☐ | Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird selbst bzw. durch ___________________________________________________ (ggf. Az.: ____________________) vollstreckt. | |
Ggf. Angabe der Art der Vollstreckung (z.B. Zahlungsvereinbarung o.ä.): | ||
________________________________________________________________________ | ||
Ich werde die Staatsanwaltschaft Traunstein vom Ergebnis dieser Vollstreckung unterrichten. | ||
Hinweis der Staatsanwaltschaft Traunstein : Zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme d. Verurteilten kann die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein vorläufig eingestellt werden. Sollte die eigene Vollstreckung nicht zur vollständigen Begleichung des Anspruchs führen, kann die Vollstreckung wieder aufgenommen werden. In diesen Fällen ist der bereits erledigte Betrag an die Staatsanwaltschaft Traunstein mitzuteilen. |
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☐ | Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch ist d. Verurteilten durch eine gegenseitige, vertragliche Vereinbarung vom ___________ | |
O | in voller Höhe erlassen worden. | |
O | in Höhe von _________________ Euro erlassen worden. | |
Eine Abschrift des geschlossenen Vertrages vom ___________ ist beigefügt. | ||
☐ | Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird | |
O | in voller Höhe | |
O | in Höhe von _________________________ Euro | |
zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch die Staatsanwaltschaft angemeldet. | ||
Ausgekehrte Beträge sollen auf folgendes Konto überwiesen werden: _________________________________ Kontoinhaber:_________________________________ IBAN:_________________________________ BIC/SWIFT-Code:_________________________________ Kreditinstitut:_________________________________ Anschrift des Kontoinhabers, falls dieser nicht ich bin: |
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_______________________________________________________________________ | ||
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Sollte zukünftig die Auskehrung auf ein anderes Konto gewünscht werden, wird dies der Staatsanwaltschaft Traunsteinmitgeteilt. | ||
☐ | Sonstige Angaben (z.B. eingetretene Rechtsnachfolge u.ä.) | |
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(Ort, Datum) | (Unterschrift) |
Staatsanwaltschaft Traunstein Strafvollstreckung |
Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen
Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO
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In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d.Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zusteht, § 459h Abs. 2 StPO. |
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Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. |
Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO
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Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO. Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs und die Anspruchshöhe eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt.
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Auskehrung des Verwertungserlöses versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).
Traunstein, den 19.04.2021
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