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8012 Js 15338/17

Unter dem AZ: 3 Cs 8012 Js 15338/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 25.07.2018 gegen den Verurteilten Rotimi Seun Sopein die Einziehung folgender Gegenstände:

– Ass.Nr. 05 Roland Mix Performer mx-1

– Ass.Nr. 07 Pioneer Kopfhörer

– Ass.Nr. 09 Maschine Jam Native Instrument, Modell Mk2 Black (Hardware Serial: 34485-38007-93917-45789-14148) mit Netzkabel

– Ass.Nr. 14 Fluid Audio FX8 Lautsprecherbox ohne Zubehör

rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Verurteilten Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die oben genannten Gegenstände wurden – wohl unter Nutzung ausgespähter oder erfundenener Daten dritter Personen – möglicherweise in der Zeit vom 03.08.2016 – 14.02.2017 bestellt und in Empfang genommen. Die Kredikartenlastschriften wurden jeweils nicht ausgeführt, da die Daten von dritten Personen ausgespäht wurden und diese den Abbuchungen jeweils widersprachen.

Die Einziehung hat zum Ziel, den Geschädigten wieder ihr Eigentum zu verschaffen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchsgründe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen. Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Eine Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleiben die genannten Gegenstände im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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