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Staatsanwaltschaft Trier

Wertersatz | © geralt / Pixabay
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Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung ( 459k StPO)

8044 Js 929/18

Unter dem Aktenzeichen.: 34 Ds 8044 Js 929/18 wurden mit Entscheidung des Amtsgerichts Wittlich vom 24.09.2018 die Einziehungsbetroffenen Jeana WILLEMS-JUNK und Manuel Peter WILLEMS zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitraum von Mai 2017 bis 24.11.2017 wurden in der Einrichtung „Haus Mozart“ in Wittlich zur Finanzierung des Lebensunterhaltes folgende Schmuckstücke entwendet und später bei einem Juwelier veräußert:

a) Goldring mit einem orangefarbenen Korallenstein

b) Ehering mit der Gravur „JSJJ 44“

c) Granatenhänger (333er-Gold)

d) Halskette mit Saphiren (333er-Gold)

e) Damenring mit Smaragd (333er-Gold)

f) Herren Panzerarmband (585er-Gold)

g) Damenring mit blauen Saphir (585er-Weißgold)

h) Damenkette mit Venecia-Muster

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Die Anspruchsberechtigung und die Höhe des Anspruchs ergeben sich nicht aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellung. Bitte fügen Sie daher alle entsprechenden aussagekräftigen und glaubhaften Unterlagen Ihrer Anmeldung bei, da es zur Auskehrung einer Zulassung durch das Gericht bedarf.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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