Staatsanwaltschaft Trier
Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit
der Entschädigung (§ 459k StPO)
8012 Js 1170/17
Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 27.12.2017, rechtskräftig bezüglich des Schuldspruchs und der Einziehung von Wertersatz seit dem 25.04.2018, Az: 27b Cs 8012 Js 1170/17, wurde eine Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB gegen Herrn Michael Heinz Zenker angeordnet.
Hierfür wurden teilweise Vermögenswerte sichergestellt.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Verurteilten Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
Der Einziehungsbetroffene war Inhaber des Einzelunternehmens Zenker Facility Service mit Sitz ,,Auf dem Petrisberg 44“ in Trier und beschäftigte im vorgenannten Tatzeitraum mehrere Arbeitnehmer. Um in rechtswidriger Weise Beiträge zur Sozialversicherung einzusparen und so einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, unterließ er von September 2015 bis Juni 2016 in 22 Fällen, die bis zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter. Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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