Staatsanwaltschaft Trier
Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
8016 Js 7236/20
Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Saarburg vom 04.04.2020, Az: 8 Gs 2/20; 8016 Js 7236/20- wurde die selbstständige Einziehung gemäß §§76a Abs.4 i.V.m 73,73c StGB angeordnet. Hierfür wurden Vermögenswerte sichergestellt.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten mögliche Betroffenen Entschädigungsansprüche zustehen. Der Einziehungsanordnung lag folgende Sachverhalte zugrunde: Tatzeit: 08.10.2019- 19.11.2019. Durch unbekannte Dritte wurde am 08.10.2019 ein Geschäftskonto auf den Namen Haupert, Chantal Suzanne Francoise eröffnet. Jedoch stellte sich durch die strafrechtlichen Ermittlungen heraus, dass diese nicht die wirkliche Kontoinhaberin ist und von der Eröffnung des Kontos, sowie den Zahlungseingängen nichts wusste, sondern nur ihr Name zur Kontoeröffnung verwendet wurde. Es handelt sich um ein Konto der Solaris Bank AG mit der IBAN: DE94 1101 0100 2229 0906 66, welches am 18.11.2019 geschlossen wurde. Das verbleibene Restguthaben auf dem Konto stammt jedoch aus rechtswidrigen Taten und unterliegt aus diesem Grunde der Einziehung gemäß §76a Abs.IV StGB.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen. Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter. Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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