Staatsanwaltschaft Trier
Benachrichtigung von Verletzten über die Rückübertragung
und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)
8111 Js 34472/20
Unter dem AZ: 8111 Js 34472/20 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 17.12.2020 gegen den Verurteilten Zinasni, Ismail die Einziehung gemäß §73a StGB des folgenden Gegenstandes:
Tom Tailor Jacke, Größe M
rechtskräftig angeordnet.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Verurteilten, Entschädigungsansprüche bestehen.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Durchsuchung am 16.10.2020 der o.g. Person, wurde eine neuwertige Jacke, der Marke Tom Tailor, Größe M sichergestellt. Er gab an, dass diese Jacke in Dortmund gekauft hat, aber kein Beleg dazu mehr existiert. Diese Jacke wurde gemäß §73a StGB durch das Gericht eingezogen, da vermutet werden kann, dass diese aus einer anderen rechtswidrigen Tat stammen könnten. Der genaue Zeitpunkt ist nicht bekannt.
Die Einziehung hat zum Ziel, den Geschädigten wieder ihr Eigentum zu verschaffen. Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchsgründe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen. Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). Eine Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleiben die genannten Gegenstände im Eigentum des Staates. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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