Staatsanwaltschaft Trier
Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
8027 Js 21218/15
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 08.08.2017, Az. 12 Ls 8027 Js 21218/15 jug wurde die Einziehungsbetroffene Eva-Maria Großmann zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 5.162,98 EUR rechtskräftig verurteilt.
Es wird mitgeteilt, dass die von der Staatsanwaltschaft beigetriebenen Vermögenswerte nicht zur Befriedigung aller Verletzten ausreichen. Von der Stellung eines Insolvenzantrags wurde gemäß § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO mit Verfügung vom 13.12.2021 abgesehen. Sie können dennoch aus der zur Verfügung stehenden Masse befriedigt werden, wenn Sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel bei der Staatsanwaltschaft vorlegen.
Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte einen solchen Titel vor, so gilt das Prioritätsprinzip, d. h. der Geschädigte, der zuerst einen entsprechenden Titel einreicht, wird vorrangig aus den zur Verfügung stehenden Mitteln befriedigt. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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