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Staatsanwaltschaft Trier

8012 Js 35269/17

Vollstreckungsverfahren gegen

1.)

Nikita KVASTS, geb. 22.02.1996

2.)

Daniels NABATOVS, geb. 19.06.1993

3.)

Daniel ILVESS, geb. 13.10.1999

4.)

Vldadislavs ROMAZANOVS, geb. 26.11.1997

5.)

Eduards PAPIKIANS, geb. 14.02.1997

6.)

Artus GAUJA, geb. 31.10.1997

7.)

Nikita PROCIKS, geb. 24.02.1998

8.)

MIHAIL ZNUDOVS, geb. 22.06.1994

Wegen gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen Diebstahls

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Entscheidung des Amtsgerichts Trier – Jugendschöffengericht vom 07.05.2018 Az.: 8012 Js 35269/17 – jug. – 33 Ls – wurden rechtskräftig eingezogen:

17 Sonnenbrillen,
Mobiltelefon Nokia,
Lautsprecher Hama,
Zange Knipex,
Seitenschneider,
Kaffeemaschine,
Damenhaarentferner,
Überbrückungskabel,
Handsauger,
Druckluftpistole mit Zubehör,
Wasserkocher,
Radio Blaupunkt,
9 Kopfhörer,
6 Powerbanks,
3 Headsets,
USB-Adapter,
Handyhalterung,
Spannungswächter,
Car Power Inverter,
Parfüm Hugo Boss,
5 SD-Karten

Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis wurden die oben genannten Gegenstände in der Zeit vom 06. bis 16.12.2017 von den o.g. Verurteilten entwendet.

Wenn Sie den Gegenstand zurück haben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurückerhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) der Eigentümer der Sache sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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