Startseite Allgemeines Staatsanwaltschaft Tübingen stellt das Ermittlungsverfahren gegen den Kommandanten des KSK in Calw wegen des Verdachts der Anstiftung zur Verletzung von Privatgeheimnissen und der Verleitung zu einer rechtswidrigen Tat ein.
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Staatsanwaltschaft Tübingen stellt das Ermittlungsverfahren gegen den Kommandanten des KSK in Calw wegen des Verdachts der Anstiftung zur Verletzung von Privatgeheimnissen und der Verleitung zu einer rechtswidrigen Tat ein.

geralt (CC0), Pixabay
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Verdacht, dass Feldärztinnen vom KSKKommandanten aufgefordert wurden, rechtsextremistische Tätowierungen zu melden, bestätigt sich nicht.

Die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, Feldärztinnen angewiesen zu haben, rechtsextremistische Tätowierungen zu melden, haben sich nach den durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Tübingen nicht bestätigt.
Das Ermittlungsverfahren wurde daher von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Die Ermittlungen wegen des Verdachts einer unterlassenen Mitwirkung bei Straftaten gem. § 40 Wehrstrafgesetz (WStG) im Zusammenhang mit einer Munitionsrückgabeaktion beim Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK) dauern dagegen noch an.


Zum Hintergrund:

Gegen den Beschuldigten war mit einer InternetAnzeige vom 8. März 2021 Strafanzeige erstattet worden. Die Strafanzeige nahm Bezug auf einen Presse Artikel vom 5. März 2021, in welchem berichtet worden war, der Beschuldigte habe Militärärzte dazu aufgefordert, während ihrer Untersuchung von Soldaten, die dem Bundeswehrverband Kommando Spezialkräfte angehören, politisch anstößige Tätowierungen insbesondere rechtsextremer Natur zu melden.

Daraufhin wurde durch die Staatsanwaltschaft Tübingen der Stab der Division Schnelle Kräfte, der das KSK angehört, kontaktiert und um Auskunft über mögliche Erkenntnisse hierzu gebeten. Die zuständige Stelle des Divisionsstabes übermittelte das Protokoll einer Zeugenvernehmung einer beim KSK tätigen Feldärztin. Hieraus ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass es eine solche Aufforderung gegeben haben könnte.

Die Staatsanwaltschaft Tübingen hatte daraufhin ein Ermittlungs-verfahren wegen des Anfangsverdachts der Anstiftung zum Verrat von Privatgeheimnissen gem.  § 203 Abs. 1 Nr. 1, 26 StGB sowie der Verleitung zu einer rechtswidrigen Tat gem. § 33 WStG gegen den Beschuldigten eingeleitet.


Gemäß § 170 Abs. 1 der Strafprozessordnung erhebt die Staatsanwaltschaft jedoch nur dann öffentliche Klage, wenn dem Beschuldigten die Tat mit einem Grad der Gewissheit nachweisbar ist, der die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt (sog. hinreichender Tatverdacht). Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung.


Die von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen haben einen solchen hinreichenden Tatverdacht nicht ergeben.


Zur Ergründung des Tatvorwurfs wurden mehrere unmittelbar an dem Geschehen beteiligten Zeugen vernommen. Ferner wurden weitere Vernehmungsprotokolle aus disziplinarrechtlichen Vernehmungen der Bundeswehr ausgewertet.


Die vernommenen Zeugen konnten lediglich angeben, dass es Gespräche innerhalb des Sanitätsdienstes über den Umgang mit rechtsextremen Tätowierungen gegeben habe. Zu einem Befehl, solche Tätowierungen zu melden, konnte keiner der Zeugen konkrete den Beschuldigten belastende Angaben machen. Vielmehr ist den Zeugenangaben zu entnehmen, dass diesbezüglich von den Rechtsberatern der Division Schnelle Kräfte der Hinweis ergangen sei, dass solche Meldungen den Straftatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB erfüllen könne. Weiterhin war keiner der Zeugenaussagen zu entnehmen, dass es überhaupt zu einem Fall der Meldung einer solchen Tätowierung gekommen ist.

Weder für einen Befehl des Beschuldigten noch für eine tatsächlich erfolgte Meldung eines Feldarztes oder einer Feldärztin ergaben danach die Ermittlungen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte. Strafbare Handlungen des Beschuldigten im Sinne einer Anstiftung zur Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß §§ 203, 26 StGB oder im Sinne einer Verleitung zu einer rechtswidrigen Tat gem. § 33 WStG konnten daher nicht belegt werden.

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