Staatsanwaltschaft Verden
701 AR 7569/19 – 01.03.2019
Im Ermittlungsverfahren gegen Christa Maria Mordak, geb. 29.11.1949 wegen des Verdachts der Geldwäsche wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 13.02.2019, Az. 9a Gs 641/19, gem. §§ 111e Abs. 1, Abs. 4, 111j Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 261 Abs. 7, 74, 74c StGB der Vermögensarrest in Höhe von 5.000 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschuldigten Christa Maria Mordak angeordnet. In Vollziehung des Vermögensarrests sind seitdem Vermögenswerte i. H. von 5.000 € gesichert worden.
Die Geschädigten werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der der Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs werden die Geschädigten auf Folgendes hingewiesen:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). |
Die Veröffentlichung erfolgt gem. § 111 l StPO.
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