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qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Zweibrücken

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes der Taterträge und die Möglichkeit der Auskehr des Verwertungserlöses (§ 459k StPO)

4106 VRs 4106 Js 11937/​19

Im Strafverfahren gegen Jurij Fandrich, geb. 22.07.1991, wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl vom 28.07.2020, Az.: 4106 Js 11937/​19, die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 800,– € rechtskräftig angeordnet.

Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis wurden die Gegenstände bei der Durchsuchung der Verurteilten am 05.04.2019 im Outlet-Center Zweibrücken aufgefunden. Eine Zuordnung zu einem bestimmten Ladengeschäft war nicht möglich.

Wenn Sie den Wert der Taterträge ausbezahlt haben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken zu dem o. g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrundeliegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall ist es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass an Sie oder einen Rechtsnachfolger die Auskehr des Verwertungserlöses erfolgt. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) der Eigentümer der Sache sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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