Staatsanwaltschaft Zwickau
–Zweigstelle Plauen–
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
007 VA 550 J 28352/16
Mit Entscheidung des Landgericht Zwickau vom 12.04.2018, Az.: 3 Ns 550 Js 28352/16 wurde der Einziehungsbetroffene Bauer, Mike rechtskräftig seit 03.07.2018 zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 7.367,97 EUR rechtskräftig verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Da im vorliegenden Fall nur Teilweise Vermögenswerte oder Gelder sichergestellt wurden, muss der übrige eingezogene Betrag erst beigetrieben werden.
Es wird daher darauf hingewiesen, dass dies Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Einziehung des Wertersatzes erfolgt nach Vollstreckung der übrigen Strafe. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten Sie als Verletzter gegen den Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ab September 2016 entschloss sich der Verurteilte, durch den wiederholten Verkauf von nicht in seinem Besitz befindlichen Mobiltelefonen über die Internetplattform „ebay“, die Internetseite „Quoka“ und das Internetportal „Kalaydo“ eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einigem Gewicht zu verschaffen, um so einen nicht unbedeutenden Teil seines Lebensunterhaltes zu bestreiten. Wie von vorneherein beabsichtigt, unterblieb jeweils eine Übersendung der nicht vorhandenen Mobiltelefone. Die Geschädigten überwiesen den Verkaufspreis samt vermeintlicher Versandkosten jeweils auf die von dem Verurteilten angegebenen Bankverbindungen, so dass ihnen ein entsprechender Schaden entstand.
Es handelt sich unter anderem um folgende Fälle:
1. |
Tatzeit: 31.03.2017 für ein Apple iPhone 6s für 205,00 EUR an A.B. |
2. |
Tatzeit: 14.04.2017 für ein Smartphone LG für 140,00 EUR an F.G. |
Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau
–Zweigstelle Plauen– zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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