Staatsanwaltschaft Zwickau
Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung
360 Js 25387/18
Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Zwickau, Humboldtstraße 1 in 08056 Zwickau, gegen Mario Dutschke, geb. am 01.10.1968, wurden folgende Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung bei dem Einziehungsbetroffenen sichergestellt:
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bestehende und künftige Forderungen des Beschuldigten gegenüber der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Servicecenter Essen, Kruppstraße 2, 45128 Essen, IBAN: DE24 1001 0010 0330 2461 26 |
Den vorläufigen strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte Dutschke stellte im Zeitraum etwa ab dem 20.11.2018 im Handelsportal Ebay-Kleinanzeigen zum einen Nintendo-Spielekonsolen mit Spielen und Bücher, nämlich Prometheus Lernatlas, zum Erwerb durch Dritte ein, ohne lieferwillig noch lieferfähig zu sein. Er beabsichtigte von vornherein die eingehenden Kaufpreise und Kaufpreisraten ohne Gegenleistung für sich zu behalten.
Ihnen könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht aus der Tat erlangt wurde.
Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird Ihnen hiermit die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen die o.g. Person(en) bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, möglichst zeitnah zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend machen wollen bzw. ob Sie Ihre Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Die Anmeldung kann formlos erfolgen und ist kostenfrei.
Bitte fügen Sie – soweit möglich – Ihrer Anmeldung Unterlagen bei (z. B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.), die geeignet sind, Ihren Anspruch glaubhaft zu machen.
Sofern Sie vom Arrestschuldner (teilweise) befriedigt werden/worden sind bzw. mit diesem einen Vergleich schließen/geschlossen haben oder auf die Geltendmachung Ihres Rückgewähranspruchs verzichten/verzichtet haben, teilen Sie dies bitte der Staatsanwaltschaft mit.
Während des Ermittlungsverfahrens sind alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die im Wege der Sicherung aufgrund Arrestvollziehung gepfändet worden sind, unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).
Gibt es mehrere Tatverletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft geltend machen, und reichen die gesicherten Vermögenswerte nicht zur vollständigen Befriedigung nicht aus (sog. Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
Bei einem eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners können Sie Ihre Ansprüche nur noch beim Insolvenzverwalter – und nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft – anmelden, § 174 InsO.
Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über Ihren geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
In diesem Verteilungsverfahren kann eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgen, wenn alle anmeldenden Verletzten vollständig entschädigt werden können.
Dazu werden nach Rechtskraft die Verletzten nochmals nach § 459i StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Ansprüche gegen o.g. Person und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter und beigetriebener Vermögenswerte informiert.
Machen Sie Ihre Ansprüche dann nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen und Sachstandsanfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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