Staatsanwaltschaft Zwickau
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
Az.: 9 VRs 360 Js 7359/17 VA
Unter dem Az.: 7 Ds 360 Js 7359/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Zwickau vom 09.10.2018, rechtskräftig seit 04.04.2018, i. V. m. dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 18.01.2019 der Einziehungsbetroffene Schönitz, Thomas zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 7.264,84 EUR verurteilt.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag ausweislich der Entscheidungsgründe Ziffer II.1. unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte erhielt von einem unbekannten Dritten in Zwickau in der Zeit vom 13.01.2017 bis zum 12.02.2017 das Versicherungskennzeichen 370OHL grün im Wert von 56,00 EUR unter verdächtigen Umständen in Kenntnis der Herkunft aus einem Diebstahl, um es für sich zu verwenden. |
Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Die/der Verletzte kann daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau zu dem o.g. Aktenzeichen ihre/seine Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Dann ist ein vollstreckbarer Titel vorzulegen, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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