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Staatsanwaltschaft Zwickau

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Staatsanwaltschaft Zwickau

Benachrichtigung von Verletzten über die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

110 Js 7987/20

Unter dem Az. 110 Js 7987/20 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Plauen vom 21.04.2020, rechtskräftig seit 19.05.2020 gegen den Verurteilten R. Förster die Einziehung gem. § 73 StGB von einer Rolle Bitumenschweißbahn „VADAG Unterlage blank“ (5,0 x 1,0 – 4,0 mm; VEDATEC V 60 S4; 4025255251645) angeordnet.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 22.12.2019 kurz vor 02:20 Uhr nahm der Einziehungsbetroffene eine vor einer Baustelle Breitscheidstraße 56 in Plauen liegende Rolle Dachpappe (Schweißbahn) im Wert von ca. 30,00 EUR an sich, um hierüber künftig wie ein Eigentümer zu verfügen.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Zwickau geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Die Einziehung hat zum Ziel, den Geschädigten wieder ihr Eigentum zu verschaffen. Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Bewirkung der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger bei der Staatsanwaltschaft Zwickau zu dem o.g. Az. ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchsgründe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.

Es bleibt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Geschädigten bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO).

Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Verletzten aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht. Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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