Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Zwickau

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Staatsanwaltschaft Zwickau

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

R013 VRs 320 Js 25395/​19

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 20.08.2020, Az: 320 Js 25395/​19 (rechtskräftig seit 08.09.2020) wurde d. Einziehungsbetroffene Gawenda, Karl-Heinz zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 1.500,00 EUR verurteilt.

Nach den v. Gericht getroffenen Ermittlungen ist der Geschädigten aus der von d. Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was d. Beschuldigte zu Unrecht aus folgendem Sachverhalt erlangt hat:

Am 29.09.2019 gegen 17.30 Uhr nahm Herr Gawenda in seiner Wohnung, ***, H****, aus der Handtasche von der Geschädigten B*** Rumyama Bargeld im Wert von 1.500,00 EUR indem er 15 100-Euro-Scheine an sich nahm und Sie sodann aus seiner Wohnung schob. Wie Herr Gawenda wusste, hatte er keinen Anspruch auf das Bargeld.

Hierdurch entstand ein Schaden von 1.500,00 EUR.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen. Hierzu müssen die Ansprüche binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau zum o.g. Aktenzeichen anmelden. Die Anmeldung ist zu beziffern und innerhalb der Frist formlos und kostenfrei möglich (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Dann ist ein vollstreckbarer Titel vorzulegen, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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