Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Zwickau

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Staatsanwaltschaft Zwickau

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

Az.: 9 VRs 520 Js 3726/​17

Unter dem Az.: 7 Ds 520 Js 3726/​17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Zwickau vom 12.09.2017, rechtskräftig seit 20.09.2017, i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 09.01.2018, der Einziehungsbetroffene Möbius, Christopher zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 20.02.2015 gegen 11:00 Uhr drang der Verurteilte durch ein Fenster an der Rückfront in das Gebäude des ehemaligen Landgasthofes in Arnoldsgrün, Dorfstraße ein und verlud in dem mitgeführten Pkw Ford Fiesta ein Stereo HiFi-Soundsystem Beosound 5 mit Fernbedienung und ein Mac-Book Air im Gesamtwert von ca. 3.300,00 €. Ferner nahm er Schlüssel für einen Pkw Landia II des Geschädigten Klotzsch mit.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

D. Verletzte kann daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau zu dem o. g. Aktenzeichen seine Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Dann ist ein vollstreckbarer Titel vorzulegen, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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