Die Stadtsparkasse Burgdorf muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin gegenüber dem Institut angeordnet.
Die Jahresabschlussprüfung hatte ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation insbesondere im Teilbereich der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse nicht voll gegeben war.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat sie bei der Stadtsparkasse Burgdorf getan.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
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