Manchmal werben Anlegeranwälte um Mandate, indem sie die kritisierte Fondsgesellschaft oder den Anbieter in Pressemitteilungen nennen. Bisweilen sind die Fonds auf die Idee gekommen, dass dies aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kritisch sein könnte. In gewisser Weise stünden dann die werbenden Anwälte und die Fonds in Konkurrenz im gleichen Marktsegment, auf dieselben Personen zielend (die Anleger des Fonds). Eine kluge Idee.
Dazu hat der BGH dann entscheiden, dass ein geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate Pressemitteilungen zu dem Fondsanbieter veröffentlicht, keine Mitbewerber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. Zwar kann sich die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft auswirken, wenn potentielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden. Es fehlt jedoch der für die Begründung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen, siehe BGH I ZR 217/15, Urteil vom 26. Januar 2017. eine interessante Entscheidung, wie wir finden.
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