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Stelios Tsitsilas – ob die Anleger wirklich die Möglichkeit haben, etwas von Ihrem Geld wiederzubekommen?

Anemone123 / Pixabay
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Natürlich haben am gestrigen Tage viele User unseren Bericht über die Veröffentlichung der BaFin zu genanntem Herrn gelesen und natürlich gab es dazu auch Reaktionen in unserer Redaktion.

Gemeldet hatten sich dann auch zwei davon betroffene User, die die Vermutung hegen, dass genannter Herr Stelios Tsitsilas möglicherweise nicht in der Lage sein könnte, die Gelder überhaupt an die Anleger zurück zu bezahlen, wie von der BaFin Herrn Stelios Tsitsilas auferlegt in dem Bescheid.

Wer mit einer mutmaßlichen „Scheinfirma“ arbeitet wie Herr Stelios Tsitsilas, wird dann auch wenig Interesse daran haben, die Auflagen der BaFin zu erfüllen.

Scheinfirma deshalb, weil die im Impressum der Webseite von Herrn Stelios Tsitsilas benannte Gesellschaft weder im Deutschen, Schweizer noch im Österreichischen Unternehmensregister aktuell auffindbar ist. Das bedeutet aber auch, dass man gegen diese „Firma“ keine Forderungen wird geltend machen können.

Natürlich, so unsere betroffenen User, will man jetzt auch gegen den genannten Herrn über eine Strafanzeige vorgehen. Nun, das mutmaßlich verlorene Geld dürfte dadurch kaum zurückzuholen sein.

Stelios Tsitsilas: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Stelios Tsitsilas, Bergisch Gladbach, mit Bescheid vom 21. Juni 2019 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Herr Tsitsilas nahm gemeinsam mit einer weiteren Person unter der Firma Exodus Coin GmbH (exodus-coin.org), Horb am Neckar, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gelder interessierter Anleger auf der Grundlage eines „Exodus-Coin Investorenvertrags“ entgegen, deren unbedingte Rückzahlung er versprach. Damit betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die bislang angenommenen Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

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