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Stellungnahme des Insolvenzverwalters Bund Deutscher Treuhandstiftungen

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Christian Graf Brockdorff LL.M. Fachanwalt für Insolvenzrecht Friedrich-Ebert-Straße 36 14469 Potsdam Telefon: +49 331 29800-0 Telefax: +49 331 29800-99 E-Mail: potsdam@bbl-law.de Internet: www.bbl-law.de

Potsdam, 31. März 2015

Unser Zeichen: 15-100040/SW/1

Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. – vorläufige Insolvenzverwaltung

Amtsgericht Charlottenburg – 36b IN 1350/15 –

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit setzen wir Sie darüber in Kenntnis, dass das Amtsgericht Charlottenburg (Insolvenzgericht) mit Beschluss vom 26. März 2015 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Bund Deutscher Treuhandstiftungen („BDT e.V.“) angeordnet hat. Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff wurde zum vorläufigen Verwalter bestellt. Den Beschluss können Sie auf der

Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de sowie auf unserer Internetseite www.bbl-law.de abrufen.

Schon zuvor war am 6. Februar 2015 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) die Abwicklung der vom BDT e.V. unter dem Namen „Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“ („BWF-Stiftung“) abgeschlossenen Anlagegeschäfte angeordnet worden. Zum Abwickler war Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau bestellt worden.

Mit diesem Schreiben möchte ich als vorläufiger Insolvenzverwalter auf die wichtigsten und häufigsten Fragen der Anleger antworten:

Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem BDT e.V. und die BWF-Stiftung?

Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. ist ein eingetragener Verein. Er ist rechtsfähig, kann also selbst Rechte und Pflichten begründen. Insbesondere kann der BDT e.V. selbstständig Verträge mit Dritten eingehen. Als eingetragener Verein ist der BDT e.V. auch insolvenzfähig, über sein Vermögen kann also ein Insolvenzverfahren stattfinden. Die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung ist eine unselbständige Stiftung. Bei einer unselbständigen Stiftung handelt es sich um ein Gebilde, das selbst nicht rechtsfähig ist. Über das Vermögen einer unselbständigen Stiftung kann daher auch kein eigeständiges Insolvenzverfahren stattfinden. Deswegen ist die BWF-Stiftung auch nicht in dem Gerichtsbeschluss betreffend die vorläufige Insolvenzverwaltung des BDT e.V. erwähnt. Gleichwohl betrifft die vorläufige Insolvenz des BDT e.V. auch die BWF-Stiftung, da die BWF-Stiftung rechtlich gesehen lediglich ein unselbstständiger Teil des BDT e.V. ist. Als unselbständige Stiftung kann die BWF-Stiftung selbst kein Vermögen erwerben oder Verbindlichkeiten haben. Das heißt, die BWF-Stiftung konnte beispielsweise selbst nicht Verträge über den Erwerb von Edelmetallen abschließen, sondern der BDT e.V. hat entsprechende Verträge als Treuhänder der Stiftung abgeschlossen. Das Vermögen der BWF-Stiftung ist rechtlich Teil des Vermögens des sogenannten Stiftungsträgers (hier: BDT e.V.), der dieses Vermögen als sog. „Sondervermögen“ getrennt vom eigenen Vermögen verwaltet. Aus diesem Grund wird das Vermögen der BWF-Stiftung, das von dem BDT e.V. treuhänderisch verwaltet wird, von dem vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des BDT e.V. umfasst. Im konkreten Fall bedeutet das:

· Die BWF-Stiftung kann selbst keine Verbindlichkeiten haben. Sollten Sie Forderungen haben, richten sich diese gegen den BDT e.V.

· Vermögen des BDT e.V. könnte teilweise der BWF-Stiftung als Sondervermögen zuzuordnen sein. Folge wäre, dass dieses Vermögen in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des BDT e.V. ausgesondert, das heißt an den tatsächlichen Eigentümer zurückgegeben werden müsste. Wem ein solches Aussonderungsrecht zustehen würde, ist aufgrund der Vielzahl noch zu prüfender Verträge und Sachverhalte noch unklar. Es gibt aber bereits jetzt erhebliche Zweifel daran, dass sich der BWF-Stiftung überhaupt noch Sondervermögen zuordnen lässt.

Was bedeutet vorläufige Insolvenzverwaltung?

Durch die Anordnung einer sogenannten „starken“ vorläufigen Insolvenzverwaltung ist dem BDT e.V. die gesamte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen genommen und auf den vorläufigen Verwalter übertragen worden. Außerdem wurde angeordnet, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des BDT e.V. nicht mehr zulässig sind. Das heißt, selbst wenn ein Gläubiger beispielsweise bereits ein Urteil gegen den BDT e.V. erwirkt  hätte, könnte er mit diesem nicht mehr mit Erfolg in das Vermögen des BDT e.V. vollstrecken.

Durch die Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wird somit sichergestellt, dass kein Gläubiger sich Vorteile gegenüber anderen Gläubigern verschaffen kann. Außerdem prüft der vorläufige Insolvenzverwalter, ob die Voraussetzungen vorliegen, um das Insolvenzverfahren über das Vermögen des BDT e.V. (damit auch das Vermögen der BWF-Stiftung) zu eröffnen.

Warum wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet?

Der Insolvenzantrag wurde durch Anlegeranwälte gestellt und vom Insolvenzgericht als zulässig erachtet, weil glaubhaft gemacht werden konnte, dass der BDT e.V. zahlungsunfähig ist. Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde als Sicherungsmaßnahme angeordnet. Grund dafür sind die bisherigen Erkenntnisse des Abwicklers und der Ermittlungsbehörden über die Geschäfte des BDT e.V. als Stiftungsträger der BWF-Stiftung (dazu sogleich unten).

Warum ist das Verfahren in Berlin anhängig, obwohl der BDT e.V. in Köln sitzt?

In Köln befindet sich der sogenannte Registersitz des BDT e.V., der Verein ist also im dortigen Vereinsregister eingetragen. Für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist aber entscheidend, wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Da die Aktivitäten des BDT e.V. im Wesentlichen die Anlagegeschäfte der in Berlin ansässigen BWF-Stiftung sind, ist das Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg zuständig.

Wie ist die Zuständigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in Abgrenzung zu dem von der BaFin eingesetzten Abwickler?

Bereits mit Bescheid vom 6. Februar 2015 hatte die BaFin die Abwicklung der unter dem Namen „BFW-Stiftung“ betriebenen Einlagengeschäfte angeordnet. Herr Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau wurde zum Abwickler bestellt. Das Amt des Abwicklers endete faktisch mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters gehen über diejenigen des Abwicklers hinaus.

Mit Christian Graf Brockdorff wurde eine Person zum vorläufigen Verwalter bestellt, der ebenso wie der Abwickler Dr. Georg Bernsau, der Sozietät BBL angehört. Die vom Abwickler bereits in enger Abstimmung mit dem Landeskriminalamt Berlin gefundenen Ergebnisse können daher weiter genutzt und die Aufklärungsarbeit ohne Zeit- und Reibungsverluste fortgesetzt werden.

Wie ist der aktuelle Kenntnisstand zum Vermögen des BDT e.V. und der BWF-Stiftung?

Nach unseren bisherigen Ermittlungen hat der BDT e.V. bei mehreren Stiftungen die Aufgabe eines sogenannten Stiftungsträgers übernommen, hauptsächlich aber als Träger der BWFStiftung. Allein als Träger der BWF-Stiftung sammelte der BDT e.V. insgesamt ca. 60 Mio. EUR Anlegergelder für den Erwerb von Gold ein.

Auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschlüssen haben am 25. Februar 2015 Hausdurchsuchungen an diversen Orten stattgefunden. Dabei wurden alle vorgefundenen Vermögenswerte und Unterlagen beschlagnahmt. Im Tresorraum auf dem Gelände Königsweg 5 in Berlin sind goldfarbene Gegenstände aus Metall mit einem vorgeblichen Gewicht (laut Prägung) von insgesamt ca. 4 Tonnen beschlagnahmt worden. Nach den ersten Ermittlungsergebnissen ist es naheliegend, dass es sich hierbei lediglich zu einem sehr kleinen Teil um echtes Gold handelt.

Weiterhin sind größere Mengen an Feinsilber, Silbermünzen und ein 1-Unze-Siberbarren beschlagnahmt worden, zu deren Echtheit wir derzeit noch keine zur Veröffentlichung geeignete Einschätzung abgeben können.

Sämtliche vorgefundenen Metalle wurden in Tresore der Deutschen Bundesbank gebracht. Die abschließende Prüfung der Echtheit der einzelnen Stücke durch Fachleute wird wegen der hohen Anzahl der Einzelstücke voraussichtlich mehrere Monate dauern.

Welcher Zusammenhang besteht zwischen Insolvenzverwaltung und dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft?

Parallel zur vorläufigen Insolvenzverwaltung laufen seit einigen Monaten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin gegen diverse Personen. Die beiden Verfahren haben unterschiedliche Ziele, nämlich Strafverfolgung der Verantwortlichen auf der einen Seite und Befriedigung der Anleger und sonstigen Gläubiger auf der anderen Seite. Wir stehen mit den Ermittlungsbehörden in engem Kontakt und haben Zugriff auf die sichergestellten Unterlagen.

Welche Aufgabe hat der vorläufige Insolvenzverwalter? Was passiert in den nächsten Wochen und Monaten?

Die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters besteht zunächst darin, für das Insolvenzgericht ein Gutachten über die vorhandenen Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des BDT e.V. zu erstellen. Auch das etwaige Sondervermögen der BWF-Stiftung und weiterer Stiftungen ist dabei zu ermitteln.

Weiterhin hat der vorläufige Insolvenzverwalter alle Vermögensgegenstände zu sichern. Die Prüfung der Vermögenslage des BDT e.V. und aller von ihm verwalteten Stiftungen wird sehr aufwendig sein, weil dazu insbesondere folgende Fragen geklärt werden müssen:

· In welchem Umfang sind die beschlagnahmten Metalle echt? Dazu gibt es bisher nur eine vorläufige und überschlägige Einschätzung (siehe oben).

· Haben die Anleger Miteigentum an Goldbeständen erworben, wie es ihnen von der BWFStiftung suggeriert worden war?

· In wessen Eigentum stehen die beschlagnahmten Metalle? Der Tresor in der Königstraße in Berlin ist von einer Gesellschaft unterhalten worden, die von dem Insolvenzverfahren nicht betroffen ist, und die im Tresor wohl für unterschiedliche Personen und Unternehmen Metalle aufbewahrte.

Gibt es Regress-, Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche des BDT e.V. und der BWF-Stiftung innerhalb des vorgefundenen Geflechts von Beteiligten? Auch für dessen Durchsetzung wäre der Insolvenzverwalter zuständig.

Wann kann ich mit der Rückzahlung meiner angelegten Gelder rechnen?

Bevor es zu Auszahlungen kommen kann, sind die oben genannten Punkte abschließend zu klären. Das wir voraussichtlich einige Monate dauern. Mit einer kurzfristigen Rückzahlung Ihrer Anlegergelder kann leider nicht gerechnet werden.

Was hat es mit der Rückabwicklungsvereinbarung auf sich, die die BWF-Stiftung an alle Anleger im Januar 2015 versandt hatte?

Die BWF-Stiftung hatte ihren Anlegern im Januar 2015 angeboten, die bestehenden Verträge rückabzuwickeln und die Anlegergelder zurück zu zahlen. Eine Vielzahl der Anleger hat dieses Angebot angenommen. Rückzahlungen sind nach unseren bisherigen Informationen allenfalls zu einem sehr kleinen Teil erfolgt; Rückzahlungen nach dem 25.02.2015 gab es nicht. Nach der Abwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind sämtliche Anlagegeschäfte der BWF-Stiftung rückabzuwickeln, unabhängig davon, ob eine Rückabwicklungsvereinbarung abgeschlossen wurde oder nicht. Der Abschluss der Rückabwicklungsvereinbarung hat keinerlei Einfluss auf die Höhe der Rückzahlungsansprüche der Anleger und den Zeitpunkt einer Auszahlung. Auch der Abwickler hat keine Auszahlungen vorgenommen.

Alle Anleger werden diesbezüglich gleichbehandelt.

Was muss ich als Anleger tun, um meine Rechte im Insolvenzverfahren zu wahren?

Als Anleger müssen Sie im Moment nichts unternehmen. Kündigungsschreiben und Zahlungsaufforderungen an den Abwickler oder den vorläufigen Insolvenzverwalter haben keinerlei Einfluss auf den Zeitpunkt und die Höhe etwaiger Auszahlungen. Bitte melden Sie noch keine Forderungen bei uns an! Wir dürfen solche Forderungsanmeldungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht berücksichtigen.

Die beschlagnahmten Unterlagen und Dateien sind – was die Anlegerdaten betrifft – sehr gut sortiert und scheinen vollständig zu sein. Sie erhalten nach Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens automatisch eine Aufforderung zur Forderungsanmeldung. Wir rechnen damit, dass das Insolvenzverfahren jedenfalls nicht vor dem 1. Mai 2015 eröffnet wird. Sie können sich online unter www.insolvenzbekanntmachungen.de jederzeit darüber informieren, ob es zu einer Eröffnung gekommen ist. Selbstverständlich werden wir Sie auch auf unserer Homepage

www.bbl-law.de  entsprechend informieren.

Muss ich mich als Anleger durch einen Anwalt vertreten lassen?

Im Insolvenzverfahren besteht kein Anwaltszwang. Sie können also auch ohne Anwalt Ihre Rechte wahrnehmen. Insbesondere benötigen Sie keinen Anwalt, um Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden und die Einschaltung eines Anwalts hat keinen Einfluss auf die Höhe der auf Insolvenzforderungen möglicherweise entfallenden Quote.

Ich habe (auch) Verträge mit der BWF Kapitalholding GmbH abgeschlossen. Welcher Zusammenhang besteht hier?

Die BWF Kapitalholding GmbH ist weder von der Abwicklungsanordnung der BaFin noch von der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfasst. Anleger, die mit dieser Gesellschaft Geschäfte gemacht haben, müssen sich direkt an diese wenden.

Wie bzw. wo bekomme ich Informationen zum Fortgang der Angelegenheit?

Insgesamt sind ca. 5.600 Anleger allein der BWF-Stiftung von diesem Verfahren betroffen. Wir bitten um Verständnis dafür, dass individuelle schriftliche oder auch telefonische Sachstandsanfragen an unsere Kanzlei – wie auch bei allen anderen Großinsolvenzen – nicht individuell beantwortet werden können. Wir werden auf unserer Internetseite www.bbl-law.de regelmäßig über den Stand der Dinge informieren. Wenn irgendetwas von Ihnen zu veranlassen ist, wird es dazu eine öffentliche Aufforderung und an alle bekannten Anleger durch individuelle Schreiben geben.

Wir versichern Ihnen, dass wir alles daran setzen werden, schnellstmöglich für Aufklärung und für die Durchsetzung der Gläubigerrechte zu sorgen. Wegen der hohen Komplexität und den schwierigen Aufgaben werden aber mehrere Monate oder gar Jahre vergehen, bis Klarheit darüber besteht, ob und in welchem Umfang Anleger die eingezahlten Beträge zurückerhalten.

Hierfür bitten wir um Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Graf Brockdorff

Rechtsanwalt

als vorläufiger Insolvenzverwalter Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschriften gültig.

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