Startseite Vorsicht Anlegerschutz Stemme AG das Fass ohne Boden für Anleger: Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der Stemme Aircraft Terminal Management GmbH mit der Stemme AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 UmwG
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Stemme AG das Fass ohne Boden für Anleger: Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der Stemme Aircraft Terminal Management GmbH mit der Stemme AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 UmwG

Antranias (CC0), Pixabay
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Stemme AG

Strausberg

Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der
Stemme Aircraft Terminal Management GmbH mit der Stemme AG gemäß § 62
Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 UmwG

Die Stemme AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, der Stemme Aircraft Terminal Management GmbH mit Sitz in Strausberg, als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 iVm. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen. Da das Stammkapital der Stemme Aircraft Terminal Management GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der Stemme AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Stemme AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Stemme Aircraft Terminal Management GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der Stemme AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der Stemme AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Stemme AG erreichen, jedoch gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Stemme Aircraft Terminal Management GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Stemme AG ist entbehrlich, da der Stemme-AG sämtliche Geschäftsanteile an der Stemme Aircraft Terminal Management GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab 09.02.2022 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Stemme AG, Flugplatzstraße F2, Nr. 6-7, 15344 Strausberg, der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Stemme-AG und der Stemme Aircraft Terminal Management GmbH sowie die Zwischenbilanz per 31.07.2021 der Stemme Aircraft Terminal Management GmbH zur Einsicht der Aktionäre der Stemme AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Stemme AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Strausberg, den 09.02.2022

Stemme-AG

Der Vorstand

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