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Steuer auf Werbung

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Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wurde, dass die ungarische Steuer auf Werbung mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unvereinbar ist, für nichtig.

Weder die Progression der Steuer noch die Möglichkeit für Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erzielt haben, vorgetragene Verluste früherer Jahre von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014 abzuziehen, stellt einen selektiven Vorteil zugunsten bestimmter Unternehmen dar. Im Juni 2014 führte Ungarn eine Steuer auf Werbung ein, bei der es sich um eine Sondersteuer auf Einnahmen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Werbung in Ungarn handelt.

Steuerpflichtig sind Wirtschaftsteilnehmer, die Werbung veröffentlichen, d.h. insbesondere Zeitungen, audiovisuelle Medien und Unternehmen der Außenwerbung. Bemessungsgrundlage der Steuer ist der mit der Veröffentlichung von Werbung erzielte Nettoumsatz in einem Geschäftsjahr; darauf werden progressive Sätze angewandt, die je Umsatztranche von 0% bis 50% reichen, wobei die erste der Steuer unterliegende Tranche bei 500Mio. ungarischen Forint (HUF) (etwa 1562000 Euro) beginnt.

Später ersetzte Ungarn die sechs progressiven Steuersätze durch zwei Steuersätze: einen Satz von 0% bei einer Steuerbemessungsgrundlage von unter 100 Mio. ungarischen Forint (HUF) (etwa 312000 Euro) und einen Satz von 5,3% für die darüber liegende Tranche.

Steuerpflichtige, die im Geschäftsjahr 2013 keinen Gewinn vor Körperschaftsteuer erzielten oder Verluste erlitten, durften 50% der vorgetragenen Verluste früherer Geschäftsjahre von der Bemessungsgrundlage für 2014 abziehen.

Mit Beschluss vom 4.November 2016 stellte die Kommission fest, dass die Regelung über die Steuer auf Werbung, die zum einen aus progressiven Sätzen und zum anderen aus Vorschriften bestehe, die eine Verringerung der Steuer in Form eines Abzugs der von den Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erzielt hätten, vorgetragenen Verluste vorsähen, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle, die Ungarn zu dem rechtswidrig eingeführt habe.

In diesem Zusammenhang war die Kommission der Ansicht, dass die progressiven Steuersätze zwischen Unternehmen mit hohen Werbeumsätzen (d.h. großen Unternehmen) und Unternehmen mit geringen Werbeumsätzen (d.h. kleinen Unternehmen) unterschieden und dass Letzteren aufgrund ihrer Größe ein selektiver Vorteil gewährt werde.

Ferner werde durch die Abzugsfähigkeit von 50%der vorgetragenen Verluste ein selektiver Vorteil gewährt, der eine staatliche Beihilfe darstelle. Daher verpflichtete die Kommission Ungarn, dafür zu sorgen, dass kein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund der streitigen Steuer in den Genuss mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen kommen könne.

Ungarn hat vor dem Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses erhoben.

Mit seinem heutigen Urteil stellt das Gericht in Bezug auf die Anwendung der angefochtenen progressiven Sätze durch Ungarn fest, dass die Kommission nicht allein aus der progressiven Struktur der Steuer auf Werbung auf das Vorliegen selektiver Vorteil ein Form staatlicher Beihilfen schließen durfte.

Dabei stützt es sich im Wesentlichen auf dieselben Gründe wie in seinem kürzlich ergangenen Urteil zur polnischen Einzelhandelssteuer.

Erstens zog die Kommission, um zu klären, ob bestimmte Unternehmen selektive Vorteile erhalten, zur Ermittlung der „normalen“ Referenzsteuerregelung für die fragliche Steuer eine „normale“ Regelung heran, die entweder unvollständig ist – weil der Steuersatz außer Betracht bleibt – oder hypothetisch – weil ein einheitlicher Steuertarif unterstellt wird.

Nach Ansicht des Gerichts durfte im vorliegenden Fall in Anbetracht des progressiven Charakters der fraglichen Steuer und des Fehlens differenzierter Steuersätze für bestimmte Unternehmen als „normale“ Regelung allein die Steuer auf Werbung selbst mit ihrer aus einheitlichen progressiven Sätzen und Tranchen bestehenden Struktur herangezogen werden.

Zweitens durfte die Kommission bei der fraglichen Steuer auch nicht von einemanderen als dem von den ungarischen Behörden angegebenen Zweck –Einführung einer sektoralen Umsatzbesteuerung unter Beachtung einer Umverteilungslogik–ausgehen und dies damit begründen, dass die durch eine progressive Besteuerungsstruktur gekennzeichnete Systematik der streitigen Steuer mit dem genannten Zweck nicht im Einklang gestanden habe.

Bei vernünftiger Betrachtung kann nämlich davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen mit hohem Umsatz dank verschiedener Skaleneffekte im Verhältnis geringere Kosten haben kann als ein anderes Unternehmen mit geringerem Umsatz.

Somit stehen dem erstgenannten Unternehmen im Verhältnis größere Einkünfte zur Verfügung, die es ihm erlauben, im Verhältnis mehr Umsatzsteuer zu zahlen. Folglich ist ein Umverteilungszweck, wie er hier verfolgt wird, mit einer Umsatzsteuer vereinbar.

Drittens hat die Kommission im Hinblick auf den von den ungarischen Behörden verfolgten Zweck nicht dargetan, dass die gewählte Anpassung der Steuer mit selektiven Vorteilen verbunden war.

Denn bei einer Umsatzsteuer wie der streitigen Steuer ist ein Anpassungskriterium in Gestalt einer progressiven Besteuerung ab einer bestimmten Schwelle –selbst wenn sie hoch ist –, das dem Wunsch entsprechen kann, die Tätigkeit eines Unternehmens erst dann zu besteuern, wenn sie einen gewissen Umfang erreicht, für sich genommen nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen eines selektiven Vorteils.

Daher entbehrt die Einschätzung der Kommission, dass die Steuer auf Werbung allein wegen ihrer progressiven Struktur einen selektiven Vorteil enthalte, der Grundlage. Zudem hat die Kommission nicht dargetan, dass die konkret gewählte progressive Besteuerungsstruktur so ausgestaltet wurde, dass sie den Zweck der fraglichen Steuer weitgehend aushöhlte.

Zu der Frage, ob die Abzugsfähigkeit von 50% der Verluste bei Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erzielt hatten, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, führt das Gericht aus, dass diese Verringerung der Besteuerungsgrundlage anhand objektiver, von den Entscheidungen der betroffenen Unternehmen unabhängiger Kriterien vorgenommen wird und daher keinen selektiven Charakter aufweist.

Zudem stehen die Bedenken, denen der ungarische Gesetzgeber dadurch Rechnung tragen wollte, mit dem Zweck der Steuer auf Werbung im Einklang. Zu diesem Zweck gehört nämlich eine Umverteilungslogik, der es entspricht, die Besteuerungsgrundlage in der vorgesehenen Weise zu verringern, um die Steuerlast von Unternehmen, die im vorangegangenen Steuerjahr keinen Gewinn erzielt haben, zu senken.

Ferner stellt das Gericht fest, dass das von Ungarn gewählte Unterscheidungskriterium, das daran anknüpft, ob im Jahr 2013 Gewinne erzielt wurden, objektiv ist und zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen führt, die sich nicht in einer ähnlichen Lage befinden:Unternehmen, die 2013 Gewinne erzielten, und Unternehmen,die 2013 keine Gewinne erzielten.

Das Gericht schließt daraus, dass die Abzugsfähigkeit von 50% der vorgetragenen Verluste keine dem Zweck der streitigen Steuer zuwiderlaufende Diskriminierung umfasst und daher keinen eine staatliche Beihilfe kennzeichnenden selektiven Vorteil darstellt.

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