Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurden den Klägern von ihrem ehemaligen Steuerberater drei Schiffsfonds vermittelt. Dabei wurden die Kläger nach den Feststellungen des Gerichts, obwohl sie sich ausdrücklich hiernach erkundigten, nicht über das Provisionsinteresse ihres Steuerberaters, welcher erhebliche Provisionen in Höhe von 10 % vereinnahmte, aufgeklärt. Der Steuerberater hat damit gegen seine Pflichten aus dem geschlossenen Steuerberatungsvertrag verstoßen. Eine Zivilkammer des Landgerichts Tübingen hat der Klage der Anleger in der Hauptsache in voller Höhe stattgegeben und den beklagten Steuerberater insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung der Beteiligungen verurteilt.
Kommentar hinterlassen