Genossenschaften und GmbHs haben unterschiedliche steuerliche Regelungen, die sie jeweils für verschiedene Zielgruppen und Geschäftszwecke attraktiv machen. Hier sind die wesentlichen steuerlichen Vorteile einer Genossenschaft im Vergleich zu einer GmbH:
1. Körperschaftsteuer
Sowohl Genossenschaften als auch GmbHs unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % auf den Gewinn.
Vorteil für die Genossenschaft:
Gewinne, die an die Mitglieder ausgeschüttet werden (z. B. in Form von Dividenden oder Rückvergütungen), können steuerlich als Aufwand geltend gemacht werden. Das senkt den steuerpflichtigen Gewinn der Genossenschaft.
Bei einer GmbH sind Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter hingegen nicht abzugsfähig. Sie werden zusätzlich auf Ebene der Gesellschafter versteuert.
2. Gewerbesteuer
Genossenschaften und GmbHs unterliegen der Gewerbesteuer. Diese variiert je nach Gemeinde durch den Hebesatz.
Vorteil für die Genossenschaft:
Rückvergütungen, die an die Mitglieder ausgeschüttet werden, gelten nicht als Gewerbeertrag. Das heißt, sie senken auch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.
Bei einer GmbH mindert eine Ausschüttung die Gewerbesteuer nicht, da sie als Gewinnverwendung behandelt wird.
3. Steuerfreiheit bei Rückvergütungen
Eine Besonderheit der Genossenschaft ist die Möglichkeit, Gewinne in Form von Rückvergütungen an Mitglieder auszuzahlen. Diese Rückvergütungen gelten als Betriebsausgaben und mindern dadurch die steuerliche Belastung der Genossenschaft.
Für die Empfänger (Mitglieder) sind diese Rückvergütungen unter bestimmten Umständen steuerfrei, insbesondere wenn es sich um Kleingenossenschaften handelt, die steuerlich privilegiert sind.
4. Körperschaftsteuerbefreiung für Kleingenossenschaften
Kleine Genossenschaften, die in den Bereichen Förderung der Mitglieder (z. B. landwirtschaftliche, kulturelle, oder soziale Genossenschaften) tätig sind, können unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise von der Körperschaftsteuer befreit sein.
Bei einer GmbH gibt es diese Möglichkeit der Steuerbefreiung nicht.
5. Mehr Steuerfreiheit durch Mitgliederförderung
Mitgliederförderung steht bei Genossenschaften im Vordergrund. Tätigkeiten, die der Förderung der Mitglieder dienen, können steuerlich privilegiert sein.
Beispielsweise werden bei landwirtschaftlichen Genossenschaften Einnahmen aus Geschäften mit Mitgliedern oft anders besteuert oder gar steuerlich freigestellt, da diese als rein fördernd betrachtet werden.
6. Günstigere Steuerlast bei Bildung von Rücklagen
Genossenschaften können Überschüsse in gesetzliche Rücklagen oder andere Rücklagen einstellen, um ihre finanzielle Stabilität zu stärken. Diese Rücklagenbildung reduziert die aktuelle Steuerbelastung der Genossenschaft.
Bei der GmbH ist die Rücklagenbildung ebenfalls möglich, jedoch steuerlich nicht so stark begünstigt.
7. Solidaritätszuschlag und Dividendenbesteuerung
Bei einer GmbH fallen auf Gewinnausschüttungen an Gesellschafter neben der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auch weitere Steuerbelastungen an, insbesondere:
25 % Kapitalertragsteuer auf Dividenden + Solidaritätszuschlag.
Genossenschaften zahlen zwar ebenfalls Steuern auf Gewinne, die Belastung auf Mitgliederebene (z. B. auf Rückvergütungen) ist jedoch je nach Art der Genossenschaft oft geringer oder entfällt sogar komplett.
8. Befreiung von der Umsatzsteuer (in Ausnahmefällen)
Genossenschaften, die als gemeinnützig anerkannt sind, können teilweise von der Umsatzsteuer befreit sein, insbesondere wenn sie soziale, kulturelle oder gemeinnützige Zwecke verfolgen.
GmbHs unterliegen in der Regel immer der Umsatzsteuerpflicht, unabhängig von ihrer Tätigkeit.
Fazit
Die steuerlichen Vorteile einer Genossenschaft liegen vor allem in der Möglichkeit, Gewinne durch Mitgliederförderung und Rückvergütungen steuerlich abzusetzen, sowie in der privilegierten Besteuerung von Kleingenossenschaften. Diese Konstruktion kann für Zusammenschlüsse von Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich gegenseitig fördern möchten, finanziell sehr attraktiv sein.
Eine GmbH ist hingegen stärker gewinnorientiert und steuerlich weniger flexibel, wenn es um die Verteilung der Erträge geht. Welche Rechtsform die richtige ist, hängt daher stark von den Zielen und der Struktur der jeweiligen Organisation ab.
Gute Darstellung!