In einem richtungsweisenden Steuerurteil hat der Bundesfinanzhof in München entschieden, dass ein Soldat die Anwaltskosten, die ihm im Rahmen eines Wehrdisziplinarverfahrens entstanden sind, steuerlich geltend machen kann. Im Unterschied zu Kosten, die im Zusammenhang mit Strafverfahren entstehen, sind diese Ausgaben als Werbungskosten absetzbar. Der Kern der Entscheidung liegt darin, dass solche Kosten unmittelbar darauf abzielen, die Einkünfte aus dem Dienstverhältnis mit der Bundeswehr zu sichern (Aktenzeichen: VI R 16/21).
Der Fall des Berufssoldaten, der in den Fokus der Justiz geriet, nahm seinen Anfang mit einem Beitrag in den sozialen Medien, der eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten enthielt. Daraus resultierte zunächst ein strafrechtliches Verfahren gegen den Soldaten. Parallel dazu wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, dessen Kosten er nun, gestützt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs, von der Steuer absetzen kann. Dieses Urteil könnte weitreichende Implikationen für ähnliche Fälle haben und betont die Unterscheidung zwischen den steuerlichen Behandlungen von Kosten in Straf- und Disziplinarverfahren.
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