Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 1. Februar 2019 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für das „Hafencenter“ in Münster angeordnet. Zur Begründung hat das Gericht schwer wiegende Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung angeführt, auf die es bereits in dem Urteil vom 12. April 2018 zum Bebauungsplan Nr. 535 hingewiesen hatte. Diesen für unwirksam erklärten Bebauungsplan hatte die Stadt Münster der hier angefochtenen Baugenehmigung vom 30. Oktober 2017 im Wesentlichen zugrunde gelegt.
Das von einer Investorin geplante „Hafencenter“ soll auf einem etwa 3 ha großen Bereich zwischen Hafenweg und Hansaring einen Verbrauchermarkt mit 3000 m² Verkaufsfläche und ergänzende Nutzungen umfassen. Der auf dieses Vorhaben bezogene Bebauungsplan Nr. 535 war vom 7. Senat am 12. April 2018 auf einen Normenkontrollantrag für unwirksam erklärt worden, da die Ermittlungen der Verkehrs-belastung auf dem Hansaring und der daraus resultierenden Auswirkungen auf die Gesamtverkehrslärmbelastung insbesondere im Bereich der Anbindung des Hafencenters unzureichend waren (Pressemitteilung des OVG NRW vom 12. April 2018).
Gegen diese Entscheidung hatten die Stadt Münster und die beigeladene Investorin keine Rechtsmittel ergriffen. Die Beigeladene setzte die Anfang 2018 begonnenen Bauarbeiten fort. Sie plant die abschließende Fertigstellung für Ende 2019.
Der Antrag des im Normenkontrollverfahren erfolgreichen Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner anhängigen Klage gegen die Baugenehmigung blieb erstinstanzlich erfolglos (Pressemitteilung des VG Münster vom 30. August 2018). Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nun seiner Beschwerde stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Beurteilung sei die Baugenehmigung rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft, weil sich die Stadt Münster allein auf die Prüfung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bezogen habe, die aber an schwerwiegenden Mängeln des Verfahrens leide. Auf diese bislang nicht geheilten Mängel könne sich auch der Beschwerdeführer als Nachbar des „Hafencenters“ nach dem auf Vorgaben des europäischen Umweltrechts beruhenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz berufen. Dem stehe auch der im Mai 2016 erteilte Vorbescheid nicht entgegen. Dieser habe keine abschließende Regelung zur Bewältigung der Lärmimmissionsproblematik getroffen.
Aktenzeichen: 7 B 1360/18 (I. Instanz: VG Münster 2 L 630/18)
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