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Stop: Die Energie pro Vita Genossenschaft eG (EVG)

artsysolomon (CC0), Pixabay
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Die Beispiele GENO Wohnbau eG und jetzt aktuelle WSW Wohnsachwerte eG zeigen deutlich auf, dass auch ein Genossenschaftsanteil eine Kapitalanlage ist. Eine Kapitalanlage, die zudem noch viel Ärger bereiten kann.

Natürlich verlasse ich mich auf meinen Vermittler, wenn er mir sagt „Genossenschaft was Besseres als Investment gibt es nicht“ und er mir in blumigen Worten erklärt, was es alles für Vorteile gibt, Nachteile natürlich gar keine.  Das sagte uns ein WSW Wohnsachertwerte eG betroffener Anleger, und natürlich ist das absolut nachvollziehbar. Wir gehen sogar davon aus, dass Vermittler, hier oft nicht bewusst falsche Aussagen gemacht haben, sondern bestimmte Nachteile gar nicht kannten.

Natürlich hätte man aus unserer Sicht dem zukünftigen Genossen sagen müssen, dass er den gezeichneten Betrag eigentlich, laut Genossenschaftsgesetz, hätte erbringen müssen. Sofern er das aber in Raten leistet, in einem Insolvenzfall der Genossenschaft, durchaus die Gefahr bestehen kann, dass der dann vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter den gesamten gezeichneten Betrag auf einmal haben will. Nun mal ehrlich, wer würde dann noch einen Vertrag mit einer Genossenschaft abschließen?

Hier ist auch die BaFin als Aufsichtsbehörde aus meiner Sicht gefordert, eine solche Risikobelehrung beim Abschluss von ratierlichen Genossenschaftsverträgen obligatorisch zu machen. Aus meiner Sicht muss hier auch eine Belehrung zu einem möglichen Totalverlustrisiko erfolgen.

Nun aber zur Genossenschaft in unserer Überschrift. Einer Genossenschaft, wo sich scheinbar immer mehr Genossen ihre Gedanken machen und uns auffordern, den gesamten Vorgang zu klären, aber auch die Frage stellen, „kann ich da noch Mitglied werden?“ Wir sagen nein, denn eine Genossenschaft, die sich auf kritische Fragen nicht äußert, da sollte man dann sicherlich Vorsicht walten lassen und sich möglicherweise nach anderen Investments umschauen.

Aber auch dann gilt, sich solche Investments genau anzuschauen. Wer steht hinter dem Investment? Wie sehen die Bilanzen aus? Welche unternehmerische Historie haben die leitenden Mitarbeiter des Unternehmens? Macht ein Investment in das Investition-Zielinvestment des Anbieters dann überhaupt Sinn? Recherchieren Sie dazu auch bitte selbst im Internet und in öffentlich zugänglichen Quellen. Viele hat dies schon vor einem Fehlinvestment bewahrt.

1 Komment

  • Gut gemeint, lieber Herr Bremer, aber wir haben nicht zu wenige Vorschriften, sondern ein Vollzugsdefizit der Aufsicht. Risikohinweise sind längst auch für die Vermittlung von Geschäftsanteilen an Genossenschaften gesetzlich verpflichtend:
    > Der provisionierte Vertrieb von Genossenschaftsanteilen ist nur mit einem BaFin-genehmigten Verkaufsprospekt zulässig. BEACHTE: die Prospektausnahme für Genossenschaften in § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG gilt nur bei EIGENVERTRIEB, nicht bei Einschaltung eines Vermittlers!
    > Im Verkaufsprospekt muss umfassend über Risiken aufgeklärt werden, siehe vor allem § 4 Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV):
    „§ 4 Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögensanlagen angeben:
    (…)
    9. den Erwerbspreis für die Vermögensanlagen oder, sofern er noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und den Zeitplan für seine Festsetzung;
    10. an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt die für den Anleger entstehenden weiteren Kosten, insbesondere solche Kosten, die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbunden sind;
    11. an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, unter welchen Umständen der Erwerber der Vermögensanlagen verpflichtet ist, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere unter welchen Umständen er haftet, und dass keine Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen besteht;
    12. an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, in welcher Gesamthöhe Provisionen geleistet werden, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen; dabei ist die Provision als absoluter Betrag anzugeben sowie als Prozentangabe in Bezug auf den Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen;
    13. an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt die wesentlichen Grundlagen und Bedingungen der Verzinsung und Rückzahlung;
    14. die Laufzeit sowie die Kündigungsfrist nach Maßgabe des § 5a des Vermögensanlagengesetzes;“
    Zu wenig Aufklärung des Anlegers? Vielleicht schon zuviel und er liest das alles gar nicht.

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