Startseite Allgemeines Stop: Ramford Analytics Inc.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Allgemeines

Stop: Ramford Analytics Inc.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

knerri61 (CC0), Pixabay
Teilen

Ramford Analytics Inc.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Ramford Analytics Inc. mit Sitz in Vancouver/Kanada in Deutschland Inhaberaktien der Ramford Analytics Inc. ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Ramford Analytics Inc. kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Wir müssen die Binnennachfrage stärken, aber wie?

Die Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland ist ein zentrales Thema, um die...

Allgemeines

Analyse der Bilanz der OPALENBURG Vermögensverwaltung GmbH & Co. Opportunity KG aus Anlegersicht Einleitung

Die OPALENBURG Vermögensverwaltung GmbH & Co. Opportunity KG (nachfolgend „Fonds“) ist eine...

Allgemeines

Dr. Volker Wissing wird neuer Bundesjustizminister

Dr. Volker Wissing hat heute sein Amt als Bundesminister der Justiz übernommen....

Allgemeines

Bekanntmachung nach § 37b Absatz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu den Energiegehalten von Kraftstoffen im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Bekanntmachung nach § 37b...