Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 60 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 08.10.2021 teilt die FMA daher mit, dass dem
Verein MyFair Institut – Förderverein zur Erforschung und Volksbildung rund um das Wissen der Digitalisierung sowie der Völkerverständigung
ZVR-Zahl 1908420905
St. Veit an der Glan
mit Bescheid vom 28.09.2021 aufgetragen wurde, die unerlaubte gewerbliche Verwaltung von AIF gemäß § 4 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG zu unterlassen.
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