Der Bürgermeister der Stadt Bad Belzig hatte über eine Rechtsanwaltskanzlei Strafanzeige gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Stadtwerke Bad Belzig GmbH wegen nicht ausreichender Energiebeschaffung sowie riskanter Leerverkäufe von Strom erstattet und dazu umfangreiche Unterlagen vorgelegt.
Nach Prüfung dieses Anzeigevorbringens sieht sich die Staatsanwaltschaft Potsdam nicht zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen gegen Verantwortliche und ehemalige Verantwortliche der Stadtwerke Bad Belzig GmbH berechtigt. Danach fehlen insbesondere zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der im November 2021 ausgeschiedene Geschäftsführer durch ein etwaiges Verabsäumen des Erwerbs von Gas und Strom strafrechtliche Treuepflichten gegenüber den Stadtwerken verletzt haben könnte. Auch lässt der angezeigte Verkauf von noch nicht beschafftem Strom nur unzureichend auf einen strafrechtlich relevanten Missbrauch seiner Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Stadtwerke schließen.
Ihre Prüfung hat die Staatsanwaltschaft am für sie allein maßgeblichen Maßstab der Strafgesetze und der Rechtsprechung vorgenommen. Insoweit darf vor allem nicht daraus, dass sich Geschäfte im Nachhinein als riskant oder möglicherweise wirtschaftlich nachteilig herausgestellt haben, gefolgert werden, dass die ihnen zugrundeliegenden unternehmerischen Entscheidungen schon pflichtwidrig waren, als sie getroffen wurden. Auf diesen Zeitpunkt – in der Rechtssprache lateinisch „ex ante“ (im Voraus) genannt – kommt es in strafrechtlicher Hinsicht entscheidend an. Danach lässt sich den Personen, die an den zur Anzeige gebrachten Geschäftsvorgängen beteiligt waren, ein Untreuevorwurf gemäß § 266 des Strafgesetzbuches nicht machen. Andere Delikte kommen ebenfalls nicht in Betracht.
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