Startseite Allgemeines Strafsache wegen der Ausfuhr von Waffen  in die USA zum Re-Export nach Kolumbien
Allgemeines

Strafsache wegen der Ausfuhr von Waffen  in die USA zum Re-Export nach Kolumbien

MasterTux (CC0), Pixabay
Teilen

Hauptverhandlung am 6. Mai 2021 in Sachen 3 StR 518/19,  10.15 Uhr, Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe, Saal E 004,  in einer Strafsache wegen der Ausfuhr von Waffen  in die USA zum Re-Export nach Kolumbien

Das Landgericht Kiel hat drei Angeklagte wegen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Einziehungsbeteiligten, drei Gesellschaften aus der SIG SAUER Unternehmensgruppe, hat es die Einziehung von mehreren Millionen Euro angeordnet.

Nach den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen verpflichtete sich die in den USA ansässige Sig Sauer Inc. gegenüber einer Beschaffungsstelle des US-Militärs, Pistolen des Typs SP 2022 zur Ausstattung der kolumbianischen Nationalpolizei unmittelbar nach Kolumbien zu liefern. Die Waffen wurden aufgrund einer konzerninternen Entscheidung im Werk der Sig Sauer Beteiligungs GmbH in Deutschland produziert, sodann im Rahmen eines sog. Intercompany-Geschäfts in der Zeit von April 2009 bis April 2011 der Sig Sauer Inc. zugeliefert und von dieser größtenteils nach Kolumbien re-exportiert. Entsprechend den Anträgen der Sig Sauer Beteiligungs GmbH, die die Bestätigung enthielten, dass die Pistolen nicht ohne Genehmigung in andere Länder re-exportiert werden, wurde die Ausfuhr ausschließlich zum Vertrieb und Verbleib der Güter in den USA genehmigt. Tatsächlich war jedoch bereits vor Einholung der Genehmigungen die Weiterlieferung nach Kolumbien geplant.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz verurteilt, weil die Re-Exporte gegen die Bedingungen der erteilten Genehmigungen verstoßen hätten. Die ursprünglich genehmigten Ausfuhren in die USA seien daher rückwirkend ohne Genehmigung erfolgt. Bei den Einziehungsbeteiligten hat es die Einziehung des Wertes der jeweils erzielten Umsatzerlöse angeordnet.

Gegen das Urteil haben die Einziehungsbeteiligten Revision eingelegt. Die Rechtsmittel, mit denen auch Verfahrensfehler geltend gemacht werden, richten sich gegen die (Höhe der) Einziehung des durch die Tat Erlangten.

Vorinstanz:

Landgericht Kiel – 3 KLs 3/18 – Urteil vom 3. April 2019

 

Hinweis:

 

Bitte beachten Sie, dass das Platzangebot in den Sitzungssälen die infolge der Corona-Pandemie geltenden Abstandsregeln berücksichtigt.

 

Im Zuhörerbereich des Sitzungssaals E 004 wird nur eine begrenzte Anzahl von Sitzplätzen zur Verfügung stehen; womöglich wird nicht für alle Personen, die als Zuschauer und/oder Medienvertreter teilnehmen möchten, ein Sitzplatz bereit gehalten werden können.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Deko-Riese in der Krise: Depot schließt zahlreiche Filialen

Die Krise im Einzelhandel trifft auch die beliebte Deko-Kette Depot hart. Bis...

Allgemeines

Moin

Thüringer CDU ebnet Weg für Brombeer-Bündnis Das politische Farbenspiel in Thüringen bekommt...

Allgemeines

Auswirkungen der geplanten Rückkehrpflicht für US-Bundesangestellte ins Büro

Die künftige Trump-Administration plant, unter der Leitung von Elon Musk und Vivek...

Allgemeines

Night News

Weltklimakonferenz: Zwischen Fortschritt und Enttäuschung Die Ergebnisse der UN-Klimakonferenz sorgen weltweit für...