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Strafverfahren gegen Ludwig E. (35 Jahre) wegen Vergewaltigung, schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern

maz-Alph (CC0), Pixabay
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Die 20. Große Strafkammer (Jugendschutzkammer) des Landgerichts München I hat den Angeklagten Ludwig E. am 14.03.2022 wegen Vergewaltigung, schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht, Herstellen von kinderpornographischen Schriften und fremdnützigem Verschaffen von kinderpornographischen Schriften zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sah es die Strafkammer als erwiesen an, dass der Angeklagte sich von einem anderweitig Verfolgten über eine Internet-Plattform ein Treffen mit der zum Tatzeitpunkt 12jährigen Geschädigte mit dem Ziel vermitteln ließ, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. In einem Chat mit dem anderweitig Verfolgten hatte der Angeklagte seine Tat in drastischen und obszönen sowie erniedrigenden Worten angekündigt. Er hatte mit dem „Vermittler“ verabredet, die Tat zu filmen und das Filmmaterial anschließend zur Verfügung zu stellen.

Nach den Feststellungen des Gerichts führte der Angeklagte sodann in Umsetzung seines zuvor gefassten Tatplans sexuelle Handlungen durch, die zu der oben genannten rechtlichen Würdigung führten. Der Angeklagte hatte von sämtlichen sexuellen Handlungen mit seinem Mobiltelefon Videos angefertigt, die er nach der Tat wie vereinbart an den gesondert Verfolgten übermittelte.

Die Strafkammer berücksichtigte bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten die Tatsache, dass dieser den Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt hatte. Zudem wurde ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt. Zu seinen Lasten berücksichtigte die Kammer das besonders erniedrigende Verhalten des Angeklagten. Der Vorsitzende hielt dem Angeklagten in der Urteilsbegründung abschließend vor, dass dieser sich bewusst zu einer Umsetzung von in einem Chat geäußerten Vergewaltigungsphantasien an einem Kind entschlossen habe. Der Vorsitzende wies damit die Einlassung des Angeklagten, dieser habe seinen „moralischen Kompass“ verloren, als Schutzbehauptung zurück. Der Angeklagte habe mit der Tat eine eigene Aufwertung durch Abwertung und Objektifizierung anderer zur Erlangung von Macht und Kontrolle, wenigstens für ein paar Minuten, erleben wollen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Gegen den als Vermittler zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten aufgetretenen Beschuldigten wird in Norddeutschland ein getrenntes Verfahren durchgeführt.

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