Eintracht-Fan klaut Schalke-Schal: Gericht sieht keinen Diebstahl
Amtsgericht Frankfurt: Fan-Ärger statt Zueignungsabsicht
Ein Eintracht-Fan, der einem Schalke-Fan während eines Fußballspiels den Schal entrissen hat, muss sich nicht wegen Diebstahls verantworten. Das Amtsgericht Frankfurt am Main wertete die Tat als Nötigung, da der Angeklagte den Schal nicht stehlen, sondern seinen Kontrahenten ärgern wollte.
Der Fall:
Der Angeklagte nahm einem Schalke-Fan während des Spiels im Deutsche Bank Park den Schal ab.
Beim Verlassen des Stadions stieß er den Schalke-Fan weg, der den Schal zurückforderte.
Die Staatsanwaltschaft sah darin einen räuberischen Diebstahl.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht sah keinen Diebstahl, da dem Angeklagten die Zueignungsabsicht fehlte.
Er wollte den Schal nicht seinem Vermögen einverleiben, sondern den Schalke-Fan ärgern.
Es handelte sich daher lediglich um eine straflose „Gebrauchsanmaßung“.
Das Gericht eröffnete das Hauptverfahren wegen Nötigung.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung ist eine interessante Abgrenzung zwischen Diebstahl und Nötigung.
Sie zeigt, dass es nicht immer einfach ist, die Zueignungsabsicht des Täters festzustellen.
Im Einzelfall kann die Motivation des Täters eine entscheidende Rolle spielen.
Hinweis:
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte kann gegen den Eröffnungsbeschluss Einspruch einlegen.
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