Startseite Allgemeines Politik Gesellschaft Streit um versteckte Mängel beim Hauskauf: Verkäufer handelt nur arglistig, wenn er den Mangel kennt
Gesellschaft

Streit um versteckte Mängel beim Hauskauf: Verkäufer handelt nur arglistig, wenn er den Mangel kennt

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Wer ein Wohnhaus verkauft, muss auf versteckte Mängel hinweisen, und zwar auch dann, wenn im Vertrag die Mängelhaftung ausgeschlossen ist. Andernfalls kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Der Käufer muss in solchen Fällen aber beweisen, dass dem Verkäufer die Mängel tatsächlich bekannt waren; dass sie sich nur hätten „aufdrängen müssen“, genügt nicht. Das hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Ein Ehepaar kaufte 2016 ein Wohnhaus im Landkreis Bad Dürkheim und zog anschließend auch ein. Zuvor hatten die Verkäufer selbst über viele Jahre in dem Haus gewohnt. Fünf Jahre nach Einzug behaupteten die Käufer unter anderem, dass die Dämmung am Dach mangelhaft sei: Es seien ungeeignete Dämmplatten angebracht worden, außerdem fehle es an einer sog. Dampfsperre. Das Käufer-Ehepaar verklagte daraufhin die Verkäufer auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer hätte die Haftung ein arglistiges Handeln der Verkäufer vorausgesetzt, nachdem in dem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war. Dass die Verkäufer Mängel am Dach des Wohnhauses bewusst verschwiegen hätten, stehe aber keinesfalls fest. Dazu hätten Sie die Mängel kennen müssen, was nicht bewiesen sei. Das Dach sei weder undicht noch feucht, die Anforderungen an den Wärmeausweis seien erfüllt. Die Familie der Verkäufer habe in dem Wohnhaus über 10 Jahre ohne Einschränkungen gewohnt und dabei auch das Dachgeschoss genutzt. Deswegen könne nicht angenommen werden, den Verkäufern sei bekannt gewesen, dass die Dachdämmung fehlerhaft sei. Für Mängel, die sich lediglich hätten aufdrängen müssen, habe der Verkäufer in einem solchen Fall aber nicht einzustehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

LG Frankenthal, Urteil vom 24.11.2021, Az. 6 O 129/21

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Gesellschaft

Bericht: Insolvenzantragsverfahren der Schlote Saar GmbH

Am 17.10.2024 wurde im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schlote Saar GmbH...

Gesellschaft

Insolvenz: hydra newmedia GmbH

8 IN 1651/24 | In dem Verfahren über den Antrag hydra newmedia...

Gesellschaft

Philosophie der Zukunft nach den sozialen Medien: Rückkehr zur Realität?

Seit dem Aufstieg der sozialen Medien haben sich die Art und Weise,...

Gesellschaft

Die Zukunft der Automobilindustrie in Deutschland und Europa – Herausforderungen und Chancen im Zeichen des Klimaschutzes

Einleitung Die Automobilindustrie ist ein zentraler Wirtschaftszweig in Deutschland und Europa. Sie...