Startseite Allgemeines Justiz StrRehaHomG: Bundesamt für Justiz entschädigt noch bis Juli 2022
Justiz

StrRehaHomG: Bundesamt für Justiz entschädigt noch bis Juli 2022

AJEL (CC0), Pixabay
Teilen

Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in unterschiedlicher Weise in der Zeit von 1945 bis 1994 nach den Paragrafen 175, 175a StGB bzw. 151 StGBDDR unter Strafe gestellt. Dieses Verbot war aus heutiger Sicht in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig. 2017 hob der Gesetzgeber des­halb auf dieser Grundlage ergangene strafge­richtliche Urteile auf. Zugleich erhielten betroffene Frauen und Männer wegen ihrer Verurteilung und einer etwa erlittenen Freiheitsentziehung einen Entschädigungsan­spruch. Den Antrag dazu können sie noch bis zum 21. Juli 2022 beim Bundes­amt für Justiz (BfJ) stellen.

Noch bis zum 21. Juli 2022 können Be­troffene eine Entschädigung nach dem StrRehaHomG beim Bundesamt für Justiz beantragen. Quelle: Bundesamt für Justiz

Grundlage ist das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG).

Erweiterung der Entschädigungsberechtigung durch Richtlinie

Zunächst waren nur jene Betroffene entschädigungsberechtigt, die für ihre Handlungen strafgerichtlich verurteilt worden waren. Bald wurde allerdings klar: Auch wer nicht bestraft wurde, war unter Umständen gestraft. Denn nicht gegen wenige war auch ohne anschließen­de Verurteilung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Untersuchungshaft angeordnet worden, infolgedessen die Betroffenen beispielsweise ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstelle verloren hatten oder – zum Teil bis heute – unter psychischen oder körperlichen Folgen litten bzw. leiden. Aus diesem Grund entschied sich das Bundesministerium der Justiz für eine Er­weiterung der Entschädigungsberechtigung durch eine Richtlinie: Seit dem 13. März 2019 werden nun auch jene Betroffene entschädigt, die strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dass es zu einem Urteil kam, oder die unabhängig von einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verboten unter außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen – beispielsweise beruflichen oder gesundheit­lichen Nachteilen – zu leiden hatten.

Schätzungen zufolge ergingen zwischen 1945 und 1994 etwa 69.000 Urteile nach den genannten Paragrafen. Bis Ende März 2022 beantragten 325 Personen eine Entschädigung beim BfJ nach dem StrRehaHomG oder der Richtlinie, von denen 254 tatsächlich entschädigt werden konnten. 43 Anträge wurden zurückgenommen. Darüber hinaus sind 8 Anträge derzeit noch in Bearbeitung. 20 Anträge mussten mangels Anwendbarkeit des StrRehaHomG bzw. der Richtlinie oder aufgrund eines Ausschlussgrundes nach dem StrRehaHomG abgelehnt werden. Insgesamt wurden bis Ende März 2022 knapp 870.000 Euro ausgezahlt.

So können Betroffene eine Entschädigung beantragen

Betroffene können sich noch bis zum 21. Juli 2022 postalisch, telefonisch oder per E-Mail an das BfJ wenden, um eine Entschädi­gung zu beantragen:

Bundesamt für Justiz
Referat III 6
53094 Bonn
Telefon: 0228 99 410-40
Telefax: 0228 99 410-5050
E-Mail: rehabilitierung@bfj.bund.de
www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung

Flyer mit Informationen zur Rehabilitierung nach dem StrRehaHomG und der Richtlinie können postalisch angefordert werden. Sie sind außerdem veröffentlicht unter www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung.

Unterstützung bei der Antragstellung können die Betroffenen auch durch die Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren e. V. (BISS) erhalten, mit der das BfJ vertrauensvoll zusammenarbeitet. BISS hat eine Beratungshotline (0800 1752017) eingerichtet, die vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert wird.

Seit Juli 2021 bietet zudem das Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten (SoldRehaHomG) eine Rehabilitierungs- und Entschädigungsmöglichkeit für Soldatinnen und Soldaten. Mit der für die Antragsbear­beitung zuständigen Rehabilitierungs- und Entschädigungsstelle des Bundesministeriums der Verteidigung steht das BfJ in Kontakt.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Justiz

OLG Frankfurt: Geldwäscheverdachtsmeldung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung Schadensersatzansprüche...

Justiz

Unzulässig

Frankfurter Theater-Doppelanlage: Neubau statt Sanierung Die Stadt Frankfurt hat nach einer eingehenden...

Justiz

Entlassung rechtmäßig

Verwaltungsgericht Koblenz bestätigt Entlassung eines Polizeikommissars wegen unangebrachter Inhalte Das Verwaltungsgericht Koblenz...