Die BaFin hat am 1. August 2022 ein Rundschreiben veröffentlicht, mit dem sie ihr Vorgehen bei der Anwendung von Artikel 428p (10) bzw. 428aq (10) Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) spezifiziert. Es geht hierbei um die außerbilanziellen Posten in der strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio – NSFR) bzw. in der vereinfachten strukturellen Liquiditätsquote (simplified Net Stable Funding Ratio – sNSFR).
Das Rundschreiben soll für Institute gelten, für die der Artikel 6 (4) der CRR Anwendung findet und die gemäß Artikel 6 (4) SSM-Verordnung als weniger bedeutende Institute (Less Significant Istitutions – LSIs) eingestuft werden. Ferner gilt es auch für alle Institute, die gemäß §1a Kreditwesengesetz wie CRR-Kreditinstitute behandelt werden. Das Kürzel SSM steht für Single Supervisory Mechanism.
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