Mit zwei am Mittwoch veröffentlichten Urteilen des höchsten Finanzgerichtes Deutschlands wurde die gängige Praxis der Finanzämter, wonach die Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium generell nicht mit späteren Steuerzahlungen verrechnet werden können, außer Kraft gesetzt.
Lehrlinge und Studenten können damit nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) die Kosten ihrer Ausbildung künftig leichter steuerlich geltend machen.
Das bis Mittwoch geltende Abzugsverbot könne nicht aus dem Einkommensteuergesetz abgeleitet werden, entschied der BFH (Az: VI R 38/10 und VI R 7/10). In beiden Fällen seien die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten, hieß es zur Begründung.
Da haben zwei Bürger zu Recht geklagt. Wer in den letzten Jahren Kosten einer dementsprechenden Ausbildung hatte, sollte sich umfassend mit diesem Thema beschäftigen, da m.W. nur 4 Jahre in die Vergangenheit geschaut wird. Weiß jemand mehr?