In einem finalen Urteil vom 30. Januar 2024 (5 StR 228/23) hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig die Berufungen von sechs Angeklagten abgewiesen, die vom Landgericht Berlin am 7. September 2022 wegen umfangreichen Subventionsbetrugs verurteilt worden waren. Die Verurteilungen beziehen sich auf gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbetrug sowie Beihilfe dazu, wobei die Strafen Freiheitsstrafen und die Anordnung von Vermögenseinziehungen umfassen.
Laut den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Hauptangeklagte von 2011 bis 2015 über seine Beratungsfirma unrechtmäßig Fördergelder für Innovationsberatungen kleiner und mittlerer Unternehmen in Höhe von rund 3,9 Millionen Euro. Die Gewährung dieser Mittel setzte voraus, dass die beratenen Firmen 50 % der Kosten selbst tragen. Um die Zahlung dieser Eigenanteile zu umgehen, entwickelte der Hauptangeklagte ein Modell, bei dem die Unternehmen über Scheinaufträge rückvergütet wurden, sodass faktisch der Eigenanteil von der Beratungsfirma getragen wurde. Dies führte dazu, dass die Beratungsfirma bundesweit einen signifikanten Anteil aller „go-inno-Beratungen“ durchführte. Die Mitangeklagten waren in unterschiedlichem Ausmaß beteiligt und zogen finanziellen Nutzen aus den Betrügereien.
Die Prüfung durch den Bundesgerichtshof ergab, dass das Landgericht Berlin bei der Strafzumessung korrekt vorgegangen ist und die volle Höhe der unrechtmäßig erhaltenen Subventionen zu Lasten der Angeklagten berücksichtigen durfte. Die Argumentation der Angeklagten, den Wert der tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen gegenzurechnen, wurde abgelehnt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war eine Förderung ohne Eigenanteil der Unternehmen von vornherein nicht vorgesehen.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin, Urteil vom 7. September 2022 – (536 KLs) 244 Js 481/16 (4/20)
Relevante Gesetzestexte:
§ 264 StGB: Subventionsbetrug
§ 263 StGB: Betrug
Das Urteil ist mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig geworden.
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