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Süddeutscher-Finanzservice Managementgesellschaft für Finanz- und Investitionsdienstleistungen mbH

geralt (CC0), Pixabay
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Landgericht Dresden
Strafabteilung

BESCHLUSS

5 KLs 109 Js 14491/​11

In dem Vollstreckungsverfahren gegen

Süddeutscher-Finanzservice Managementgesellschaft für Finanz- und Investitionsdienstleistungen mbH,

vertr.d. ihren GF Jörg Walter Buhrow, Boschetsriederstraße 10 a, 81379 München

Verteidiger: Rechtsanwalt Robert Zukowski, Königsbrücker Straße 54, 01099 Dresden

GFS German-Financial-Services Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

vertr.d. ihren GF Jörg Walter Buhrow, Zanellastraße 49, 42287 Wuppertal,

Verteidiger: Rechtsanwalt Robert Zukowski, Königsbrücker Straße 54, 01099 Dresden

wegen Betrugs

hier: Feststellung des Auffangerwerbs des Staates

ergeht am 02.02.2023

durch das Landgericht Dresden – Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer –

nachfolgende Entscheidung:

1.

Es wird der staatliche Erwerb des Zahlungsanspruchs gegen die Fa. Süddeutscher Finanzservice Managementgesellschaft für Finanz- und Investitionsleistungen mbH, vertr. d. d. GF Jörg Walther Buhrow, in Höhe von 178.490,59 Euro festgestellt.

2.

Es wird der staatliche Erwerb des Zahlungsanspruchs gegen die Fa. GFS German Financial Services GmbH, vertr. d. d. GF Jörg Walther Buhrow, in Höhe von 140.750,50 Euro festgestellt

Gründe

Mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 04.04.2014 (Az.: 5 KLs 109 Js 14491/​11) wurden die dinglichen Arreste des Amtsgerichts Dresden in die Vermögen der Nebenbeteiligten Süddeutscher Finanzservice Managementgesellschaft für Finanz- und Investitionsleistungen mbH vom 24.10.2011 (Az.: 270 Gs 3938/​11) in Höhe von 178.490,59 Euro sowie vom 24.10.2011 (Az. 270 Gs 3940/​11) in das Vermögen der Nebenbeteiligten Fa. GFS German Financial Services GmbH in Höhe von 140.750,50 Euro für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dresden vom 04.04.2014 (rechtskräftig seit dem 12.04.2014) aufrechterhalten (§ 111i Abs. 3 StPO a. F.). Diese Entscheidung sollte den im Urteil erwähnten Verletzten (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen in das aufgrund des in Arrestvollziehung sichergestellte Vermögen der Nebenbeteiligten innerhalb der Drei-Jahres-Frist ermöglichen.

Die Anordnung gemäß § 111i Abs. 3 StPO a. F. sowie die im Rahmen der Arrestvollziehung sichergestellten Vermögenswerte der Verurteilten sind den Verletzten mit Schreiben des Landgerichts Dresden vom 09.07.2014 mitgeteilt worden (§ 111i Abs. 4 StPO a. F.).

Die Drei-Jahres-Frist ist inzwischen abgelaufen.

Die Einziehungsbeteiligten, die Verletzten, denen aufgrund der Straftaten gemäß Urteil vom 04.04.2014 ein Anspruch gegen die Verurteilten erwachsen war und diejenigen, die einen Zulassungsbeschluss gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO a. F. erlangt hatten sowie die anderen vom Arrest und seiner Vollziehung Betroffenen wurden mit Schreiben des Landgerichts Dresden vom 06.12.2022 gehört (§§ 111i Abs. 6 S. 2, 111l Abs. 4 StPO a. F.).

Die Verletzten haben von der Möglichkeit, zur beabsichtigten Entscheidung der Kammer Stellung zu nehmen keinen Gebrauch gemacht.

Die vom Verteidiger des vormals Angeklagten und dem jeweiligen Geschäftsführer der im Tenor näher bezeichneten Firmen angeführten Zahlungen, die durch den Angeklagten Buhrow an Geschädigte im Rahmen von Vergleichen in Zivilverfahren geleistet wurden, konnten für die Gesellschaften nicht in Abzug gebracht werden, nachdem die Gesellschaften soweit ersichtlich nicht an den Zivilverfahren beteiligt waren, diese sich vielmehr u.a. gegen den Verurteilten Buhrow richteten. Aus diesem Grund wurden die nunmehr (erneut) vorgelegten Leistungen in Höhe von 17.525,54 Euro an Verletzte bereits zugunsten des Verurteilten im Beschluss der Kammer vom 07.10.2020 berücksichtigt.

Der staatliche Erwerb des Zahlungsanspruchs ist deklaratorisch festzustellen. Der Staat kann mit dem Erwerb dieses Zahlungsanspruchs die durch die Vollziehung des dinglichen Arrests begründeten Pfandrechte nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten (§ 111i Abs. 5 Satz 2 StPO a. F.), soweit nicht das Insolvenzverfahren des Schuldners dem entgegensteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde nach § 111i Abs. 6 S. 3 StPO a. F. anfechtbar.

Elser
Vorsitzender Richter am Landgericht
Arndt
Richterin am Landgericht
Turgeman
Richterin am Landgericht

 

Mit Jörg Buhrow bringen wir dann auch noch die RB Beteiligungsgesellschaft für innovative Energien mbH in Verbindung.

 

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