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Sunrise Energy GmbH- Verfügung der BaFin zur Rückabwicklung

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sunrise Energy GmbH, Berlin (früherer Geschäftssitz: Ilshofen), mit Bescheid vom 22. Juni 2015 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.

Die Sunrise Energy GmbH bot unter ihrer ehemaligen Firma Sofortrente GmbH an, bestehende Forderungen aus Lebensversicherungs- und Bausparverträgen sowie aus Festgeldvereinbarungen zu kaufen und versprach, Geldzahlungen nach mehreren Jahren zu leisten.

Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den Versicherungs- und Bausparverträgen und Festgeldvereinbarungen betreibt die Sunrise Energy GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Den Antrag der Sunrise Energy GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. August 2015 abgelehnt.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

1 Komment

  • Hallo zusammen,

    Das ist von daher einer Überraschung, als die von BEMK dazu befragten Vermittler davon nichts wussten. Vielmehr war es so, dass seit Monaten Belege dafür versprochen wurden, wie es um den Stand der Investitionen bestellt ist. Es kursierten sogar die von der Initiatorenseite lancierten Gerüchte, das bald alles gut werde. Während sich die Diskussion also um Wirtschaftlichkeit drehte, lief ein BaFin-Verfahren, schätzungsweise schon einige Monate vor dem 22. Juni 2015. Denn bevor eine Abwicklungsanordnung ergeht, teilt die Aufsicht normalerweise zunächst ihre Rechtsauffassung mit (Anhörung). Erst danach kann eine Anordnung zur Abwicklung ergehen.

    Die Sunrise Energy GmbH scheint sich unterdessen dazu entschlossen zu haben, dies weder den Anlegern, noch dem Vermittlern zu offenbaren. Dies wird viele akute Fragen bewirken, von denen einige hier vielleicht hier vorweg genommen werden können.

    1. Das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG ist ein Bankgeschäft, für dessen Betrieb eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich ist. Liegt diese nicht vor, kann das Geschäft abgewickelt werden, § 37 KWG. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis ein Bankgeschäft betreibt, macht sich zudem nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar.

    2. Vermutlich liegt materiell der Knackpunkt in der Frage der Nachrangklausel der Sunrise Energy. Ist diese nicht wirksam oder richtig qualifiziert, dürfte bei der vorliegenden Konstellation von der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder auszugehen sein.

    3. In solchen Fällen wird häufig die Geschäftsführung auf Schadenersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1, § 54 KWG in Anspruch genommen.

    4. Der zugrunde liegende Vertrag (Darlehen) wäre auch bei angenommener KWG-Widrigkeit grundsätzlich wirksam; BGH XI ZR 256/10, U. v. 19. April 2011, Gründe B. II. c) bb).

    5. Auf eine Abwicklungsanordnung folgt in aller Regel auch die Insolvenz. Der bestellte Abwickler hat das etwaige Vorliegen von Insolvenzgründen zu prüfen und ggf. einen Insolvenzantrag zu stellen.

    6. Im Insolvenzverfahren ist neben der Frage des Vorhandenseins der Masse und ihrer Korrektur besonders entscheidend, ob die Nachrangklausel Bestand hat oder nicht. Der Insolvenzverwalter wird auch prüfen, ob erhaltene Ausschüttungen von den Anlegern zurück zu fordern sind, ebenso wie Provisionen von den Vermittlern.

    7. Den Anlegern wird von Anlegeranwälten empfohlen werden, auch die Vermittler in Haftung zu nehmen. Soweit dabei darauf abgestellt wird, dass der Vermittler über die mögliche KWG-Widrigkeit hätte aufklären müssen, dürfte gelten: Das ist zweifelhaft. Zwar schuldet ein Anlagevermittler eine (reine) Plausibilitätsprüfung. Der Bundesgerichtshof versteht darunter jedoch die Überprüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Anlagekonzepts; vgl. BGH III ZR 56/11, Urteil vom 01.12.2011, Gründe II. 1., nicht jedoch eine juristische Prüfung. Auch für den Anlageberater gelten nicht dieselben Maßstäbe wie für die Anlagegesellschaft (Emittentin), die in eigener Verantwortung die rechtliche Einstufung ihrer Geschäftstätigkeit umfassend und unter Inanspruchnahme aller zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu prüfen und um die Erteilung etwaiger erforderlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse nachzusuchen hat bzw. die rechtliche Bewertung der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde abfragen kann („Negativattest“); vgl. BGH III ZR 56/11 (U. v. 1. Dezember 2011), Rn. 17 u.a. Die Verantwortlichkeit im Hinblick auf mögliche KWG-Verstöße liegt mithin grundsätzlich bei der Anlagegesellschaft.

    Mit freundlichen Grüßen

    DB

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