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Super liebe BaFin, aber viel zu spät

DarkAthena (CC0), Pixabay
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BaFin konsultiert Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz

Die BaFin hat den Entwurf eines Merkblatts zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz zur Konsultation gestellt.

Das Merkblatt richtet sich an Anbieter und Emittenten, die mit Emissionen von Vermögensanlagen befasst sind, sowie an Wirtschafts- und Verbraucherverbände.

Das Merkblatt soll das künftige Blindpool-Verbot für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) flankieren. Das Verbot ist Teil des geplanten Anlegerschutzstärkungsgesetzes und soll in einem § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) verankert werden.

Anhand bestimmter Kriterien wird das Merkblatt festlegen, welche Gestaltungen künftig von dem Blindpool-Verbot erfasst sind bzw. welche Angaben in den Prospekten und VIB künftig erwartet werden, damit eine Angabe als „konkret“ im Sinne von § 5b Absatz 2 VermAnlG in Verbindung mit der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) bzw. in Verbindung mit § 13 Vermögensanlagengesetz für Vermögensanlagen-Informationsblätter gilt.

Es soll sicherstellen, dass dem Markt einheitliche Kriterien vorgegeben werden und dass nur solche Prospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter bei der BaFin eingereicht werden, die diesen Kriterien entsprechen.

Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 4. Juni 2021 unter Konsultation-07-21@bafin.de entgegen.

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