Der im Raum Heilbronn wohnhafte Angeschuldigte steht im Verdacht, ernsthaft geplant zu haben, über die Türkei nach Syrien auszureisen, um sich dort mit dem Ziel der Beteiligung an Kampfhandlungen von der THD oder dem IS in dem für den Kampf einer der beiden Milizen gegen den syrischen Staat erforderlichen Fertigkeiten unterweisen zu lassen Bei der THD handelt es sich um einen regionalen Ableger der Al-Qaida in Syrien.
In diesem Zusammenhang wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, von Juni bis November 2021 von Deutschland aus regelmäßig Kontakt zu einem mutmaßlichen Mitglied von THD unterhalten zu haben, um sich proaktiv über eine Ausreise in die syrische Provinz Idlib zu informieren und sich dort dem „Jihad“ anzuschließen. Gegenstand eines Chats mit einer weiteren Person soll die Finanzierung seines mutmaßlich geplanten Aufenthalts in Syrien gewesen sein.
Das Landgericht Stuttgart hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der Verhandlungstermine zu entscheiden.
Hintergrund:
Die Anklage wurde durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart aufgrund ihrer Zuständigkeit als Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Staatsschutzdelikte erhoben.
§§ 89b und 89a StGB lauten auszugsweise wie folgt:
§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […]
§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(1) […] Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, […]
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